Teil 2: Der
nationalsozialistische Wirtschaftsaufbau
seit der Machtübernahme
Bei diesem Kapitel möchten wir noch einmal ganz
besonders
auf unseren Standpunkt zur Zensur hinweisen. B. Der Aufbau des Dritten Reiches VI. Die Stellung der Einzelpersönlichkeit 1. Die Stellung des deutschen Reichsbürgers Jeder Deutsche muß sich nun darüber klar sei, daß die hier gegebene Darstellung der Organisation in Staat und Partei nicht Selbstzweck ist, sondern nur das Mittel zu dem Zweck, der großen Idee, die Führer und Volk beseelen, nach außen und innen Ausdruck zu verleihen und für den Fortbestand dieser Idee für alle kommenden Geschlechter zu garantieren. Es ist die Idee der Volksgemeinschaft, die das Verhältnis des einzelnen Volksgenossen und seine Pflichten dem Staate gegenüber regelt. Der Nationalsozialismus hat mit der alten liberalistischen Auffassung, daß Verhältnisse und Umwelt das Schicksal eines Volkes bestimmen, gebrochen und verlangt von dem neuen deutschen Menschen, daß er sich und seinem Volke die Lebensbedingungen erkämpft, die seine Zukunft sicherstellen. Die Pflichten des deutschen Menschen gegenüber Volk und Staat wurden klar und deutlich in dem Reichsbürgergesetz verkündet, das am 15. September 1935 auf dem Nürnberger Reichstage angenommen wurde. Darin ist bestimmt:
Artikel 1: Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist. Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben. Das Reichsbürgergesetz und das Blutschutzgesetz (s. Seite 229) mit ihren Ausführungsbestimmungen bilden die grundlegende gesetzliche Regelung des Rassenproblems. Beide Gesetze heben den Träger deutschen und artverwandten Blutes heraus, das erste, indem es ihm allein die vollen politischen Rechte und Pflichten einräumt, das zweite, indem es die Blutmischung zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verbietet. Die Juden sind ohne weiteres vom Erwerb des Reichsbürgerrechts ausgeschlossen. Nur der [238] Reichsbürger kann als der alleinige Träger der staatlichen und politischen Rechte und Pflichten in Zukunft zum Reichstag wählen und gewählt werden, sich an Volksabstimmungen beteiligen, Ehrenämter in Staat und Gemeinden ausüben und zu Berufs- und Ehrenbeamten ernannt werden. Es kann also kein Jude in Zukunft ein solches offizielles Amt mehr ausüben. Alle jüdischen Beamten scheiden daher mit dem 31. Dezember 1935 unter Gewährung des gesetzlichen Ruhegehaltes aus ihren Stellungen aus. Soweit es sich dabei um Frontkämpfer handelt, werden sie nicht mit dem üblichen Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt, sondern mit ihrem vollen Dienstgehalt. Die Frontkämpfer werden also wirtschaftlich so gestellt, als ob sie weiter im Dienste verblieben. Der deutsche Staatsangehörige erwirbt das Reichsbürgerrecht nicht ohne weiteres durch seine Abstammung oder auch durch seine Betätigung allein für das deutsche Volk, sondern durch einen staatlichen Hoheitsakt, die Erteilung des Reichsbürgerbriefes. Bis zur Verleihung des endgültigen Reichsbürgerrechts und Erteilung des Reichsbürgerbriefes wird das vorläufige Reichsbürgerrecht allen Staatsangehörigen deutschen oder verwandten Blutes, die am 15. September 1935 das Reichstagswahlrecht besaßen, zuerkannt. Da außer den Staatsangehörigen deutschen Blutes auch Staatsangehörige artverwandten Blutes Reichsbürger werden können, steht die Reichsbürgerschaft auch den in Deutschland lebenden Minderheiten, wie Polen, Dänen usw. offen. Beide Gesetze, das Blutschutz- und das Reichsbürgergesetz mit ihren Ausführungsverordnungen, enthalten zugleich die großzügige Lösung des Judenproblems. Sie bringen und wollen eine klare Scheidung zwischen Deutschtum und Judentum und schaffen dadurch die gesetzliche Grundlage für ein ganz klares Verhältnis, das allen Belangen gerecht wird. Ausgehend von der Erkenntnis, daß es sich beim Judentum um eine blutsmäßige Gemeinschaft handelt, gewährleistet dieses Gesetz dieser Gemeinschaft ihr Eigenleben in gesetzlich gezogenen Grenzen, die sich insbesondere aus der Bestimmung ergeben, daß den Juden das Zeigen der jüdischen Farben unter staatlichem Schutz gestattet ist. In gleicher Weise gestattet der Staat den Juden die freie Religionsausübung, das eigene kulturelle Leben und die eigene Erziehung. Umgekehrt aber ist dem Judentum für alle Zukunft die Vermischung mit dem deutschen Volkstum und die Einmischung in die staatliche, politische und kulturpolitische Gestaltung Deutschlands unmöglich gemacht. Die Begriffsbestimmung des Juden ist nach objektiven Anhaltspunkten getroffen. Ob jemand Jude ist oder nicht, entscheidet die überwiegende Menge Erbmasse einer Person oder das auf bestimmte Lebensvorgänge und freien Entschluß beruhende Bekenntnis zum Judentum. Jude ist, wer drei Viertel oder mehr jüdische Erbmasse hat. Maßgebend ist die Abstammung von drei oder vier Großelternteilen, die der Rasse nach Volljuden sind oder gewesen sind. Als Juden werden ferner Staatsangehörige mit zwei volljüdischen Großeltern, also mit zur Hälfte jüdischer Erbmasse behandelt, die ein Bekenntnis zum Judentum dadurch abgelegt haben, daß sie der jüdischen Religionsgemeinschaft angehören oder künftig in sie aufgenommen werden oder einen jüdischen Ehegatten gewählt haben, welche im Sinne des Absatzes 1 nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Juden sind, schließlich auch Juden, die aus einer Ehe oder außerehelichen Verbindung stammen, die seit dem 15. September 1935 verboten ist. Als jüdische Mischlinge sind grundsätzlich deutsche Staatsangehörige anzusehen, die einen oder zwei der Rasse nach vollblütige Großelternteile haben. Die deutsch-jüdischen Mischlinge können Reichsbürger werden, jedoch unterliegen sie auch weiterhin den in anderen Reichsgesetzen aufgestellten Anforderungen [239] an die Reinheit des Blutes. Sie erwerben auf Grund des § 2 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz das vorläufige Reichsbürgerrecht. Soweit in anderen Reichsgesetzen oder in Anordnungen der NSDAP und ihrer Gliederungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über den eben dargelegten Judenbegriff hinausgehen, bleiben sie unberührt. Dagegen fallen alle anderen Arierbestimmungen in Satzungen von Organisationen und Vereinen jeder Art mit dem 1. Januar 1936 fort, sofern sie nicht vom Reichsminister des Innern und vom Stellvertreter des Führers ausdrücklich genehmigt werden. Damit ist die nationalsozialistische Idee der Blutgemeinschaft im Reiche ein für allemal verankert. Aber nicht jeder Volksgenosse, der Arier ist, ist auch Träger der vollen politischen Rechte, sondern nur derjenige, der bei allem seinem Tun und Denken der Einheit von Reich und Volk dient. Es werden von diesen Vollbürgern des Staates die unbedingte Anerkennung und Einhaltung der folgenden Grundprinzipien gefordert:
Diese Grundgesetze der Lebenshaltung für den nationalsozialistischen Staatsbürger dienen dem Leben der Volksgemeinschaft. Das neue deutsche Recht wird diese Grundgesetze als Richtschnur haben.
2. Neue deutsche Rechtsauffassung Das Recht hat hervorragenden Einfluß auf das gesamte Volksleben, auf Staatsverwaltung und Wirtschaft, aber auch auf Charakter, Gesinnung und Gemüt der einzelnen Menschen. Im Mittelpunkt des gesamten Rechtsdenkens muß das rassegesetzliche Denken stehen. Die germanischen Ideale der Ehre und Treue, Wahrheit und Freiheit, Opfermut und Heldentum müssen wieder zur Geltung gebracht werden. Dabei kommt es nicht allein auf die neue Rechtsordnung und die umzuformenden Gesetze an, sondern der Erfolg oder Nichterfolg der praktischen Rechtsgestaltung hängt einmal von der Erziehung der Menschen im Sinne der nationalsozialistischen Idee ab, die nicht nur von der Schulungsarbeit der Partei, sondern auch von dem Verhalten der Vertreter des Staates anhängig ist. Die Aufgabe des Richters im neuen Staate besteht nicht in der buchstabenmäßigen Auslegung des Gesetzes, sondern in der Übung von Gerechtigkeit. Der nationalsozialistische Richter ist vollkommen unabhängig und nur seinem Rechtsgewissen, das begründet ist auf der Blutsgemeinschaft mit dem deutschen Volke, verantwortlich. Im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung, geleitet vom kategorischen Imperativ der Pflicht, immer nur dem Volke dienen zu wollen, muß der nationalsozialistische Richter und ferner jeder Verwaltungsbeamte für die Nöte seines Volkes ein offenes Ohr, ein hilfsbereites Herz und eine willige Hand haben. Der Unterschied in der Rechtsauffassung ist von Dr. Helmut Nikolai in seinem Buch Der Staat im nationalsozialistischen Weltbild folgendermaßen dargestellt worden:
[241] Aus dem Volke und nicht vom Staate erwächst das Recht in der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft. Träger des Rechtsgedankens ist das Volk, der Staat formuliert nur durch die Gesetzgebung den Willen der Volksgemeinschaft. Das Recht ist nicht Menschenwerk, sondern Gottes heilige Ordnung, der wir zu dienen und uns zu fügen haben. Vor jedem Gesetz und vor allen Buchstaben steht das Gewissen und der Rechtsgedanke, der zu verwirklichen ist. Der Jurist, der Richter und der Verwaltungsbeamte, der Rechtsanwalt und der Staatsanwalt ist kein Paragraphenmensch mehr, sondern ein Mann, der sein Wissen ums Recht vor allem aus seinem Blute schöpft, das er von seinem Volke hat. Das Rechtsgewissen ist das Gewissen des Volkes und der Rasse. In diesem Sinne werden das Strafrecht als auch das Zivilprozeßrecht, das Strafvollzugsrecht, das Finanzrecht und das Verwaltungsrecht und nicht zuletzt das Kulturrecht neu aufgebaut werden.
3. Neues Kulturrecht - Die Reichskulturkammer (Hierzu Tafel V - 210Kb) Im liberalistischen Staate standen sich Staat und Kultur als zwei selbständige Gebilde gegenüber, ebenso wie Staat und Wirtschaft. Dieser verfassungsmäßigen Ideenfreiheit und Ideenlosigkeit des Staates setzt der nationalsozialistische Staat seine völlige und gebotene Ideengebundenheit und Ideenhaftigkeit entgegen, die aus der nationalsozialistischen Weltanschauung heraus ausgerichtet werden. Dabei ist für den Nationalsozialismus Kultur ebenso wie auch Wirtschaft etwas, das wächst und sich nach eigenen Gesetzen selbst entfaltet. Die grundlegende Aufgabe des nationalsozialistischen Staates ist die kulturelle Erziehung des deutschen Menschen, also die Aufklärung in Wort, Schrift, Bild, wie man sie unter dem Worte Propaganda zusammenfaßt. Am 13. März 1933 wurde als Träger dieser Aufgabe das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda geschaffen. Es ist die Aufgabe dieses Ministeriums, die Willensgestaltung der Nation zu lenken und damit die gesamte Kulturpolitik zu führen. Die Aufgabe dieser Stelle ist es, in Zusammenarbeit mit der Partei die innere Übereinstimmung von Willen und Wesen des Volkes herzustellen, Gesundes und Verderbliches zu scheiden, Deutsches und Fremdes von Blut und Geist zu trennen. Als grundlegende Gesetze wurden bisher zur Durchführung dieser Aufgaben geschaffen: das Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933, das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 und das Theatergesetz vom 15. Mai 1934. Grundlegende Durchführungsverordnungen regeln dann auch das Musikrecht, das Berufsausübungsrecht der bildenden Künstler, die Arbeit des deutschen Schrifttums und ein neues Filmrecht, das insbesondere durch das Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 die Volks- und Rassenverbundenheit des deutschen Films sicherstellt. Ganz neu wird auch ein Rundfunkrecht geschaffen, mit dem Ziele, jede nicht der Volksgemeinschaft dienende Verwertung der Rundfunkeinrichtung zu verhüten. Die Grundgedanken aller Kulturgesetze kann man auf folgende Formel bringen: Innerhalb der Einheit des Kulturschaffens gilt unbedingt das Primat des Geistigen, die wirtschaftlichen Interessen müssen zurückgedrängt werden. Die Kulturberufe haben sich in ganz besonderem Maße der Idee der Volksgemeinschaft unterzuordnen. Es kann keine falsch verstandene Freiheit der Berufsausübung bei der Vermittlung von Kulturgütern mehr geben, sondern die Kulturarbeit im Volke kann nur einer auserlesenen Führerschicht zugestanden werden. In der amtlichen Begründung des Reichskulturkammergesetzes heißt [242] es: "Für den nationalsozialistischen Staat ist die Kultur eine Angelegenheit der Nation, sie ist das Mittel geistiger Führung und bedarf deshalb politischer Einwirkung im Sinne der Erziehung zu dem erhöhten Verantwortungsbewußtsein, das die Mitwirkung an der Wesensgestaltung der Nation erfordert.... Um eine Politik der deutschen Kultur zu treiben, ist es notwendig, die Schaffenden auf all ihren Gebieten unter der Führung des Reiches zu einer einheitlichen Willensgestaltung zusammenzufassen." Der Aufbau der Reichskulturkammer ist aus der Tafel V (Anhang) zu ersehen. Die Gesamtorganisation der Kulturschaffenden ist korporativ der Arbeitsfront angegliedert. Die Kammern sind jedoch Behörden und als solche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Präsident der Reichskulturkammer verwaltet in Personalunion zugleich das Amt des Reichspropagandaleiters der Partei wie auch das des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda. In dieser Dreiheit ist die absolute Gewähr einer reibungslosen Zusammenarbeit zwischen ständischer Organisation, Partei und Staat gegeben. Die letzte Verantwortung für die Entwicklung des Kulturlebens trägt der Kultursenat, in dem neben bedeutenden Kulturträgern die Präsidenten und der Präsidialrat der einzelnen Kammern vertreten sind. Seine Aufgabe wird es sein, dem gewaltigen Kulturwillen des jungen Deutschland den Weg zu ebnen. Diese Aufgabe verbindet sich mit der Klarheit der Schau ebenso sehr wie mit der Ehrfurcht vor dem Wort, das nicht im Alltagsgebrauch des Superlativs abgenutzt werden darf. Auch für den Künstler unserer Zeit gilt der Satz: "Sei natürlich, wie das Leben natürlich ist." Durch die Schaffung der Reichskulturkammer wurde aus dem Wirrwarr der Vereine und Verbände eine klare und homogen wirkende Organisationseinheit gebildet. Die deutsche Kunst ist im Begriff, sich zu einer wirklichen Darstellung leidenschaftlich bewegter Weltanschauung emporzuheben. Der Charakter einer neuen Haltung gibt ihr das entscheidende Gepräge. Die kommenden großen Musiker, Bildhauer, Baumeister, Maler und Dichter werden den Weg bereit finden, der sie an das Volk heranführt, damit das Volk wieder zur volksverbundenen Kunst zurückfindet. Auf dem Parteitag 1935 umriß der Führer die große kulturgeschichtliche Aufgabe des Nationalsozialismus mit folgenden Worten:
"Indem wir diesem ewigen nationalen Genius huldigen, rufen wir den großen Geist der schöpferischen Kraft der Vergangenheit in die Gegenwart. An solchen höheren Aufgaben aber werden die Menschen wachsen, und wir haben kein Recht zu zweifeln, daß, wenn uns der Allmächtige den Mut gibt, Unsterbliches zu fordern, er unserem Volk die Kraft geben wird, Unsterbliches zu erfüllen. Unsere Dome sind Zeugen der Größe der Vergangenheit! Die Größe der Gegenwart wird man einst messen nach den Ewigkeitswerten, die sie hinterläßt. Nur dann wird Deutschland eine neue Blüte seiner Kunst erleben und unser Volk das Bewußtsein einer höheren Bestimmung."
4. Die Erziehung des jungen Deutschen - Hitlerjugend Während so dafür gesorgt wurde, daß durch das Reichskulturkammergesetz Presse, Schrifttum, Theater, Musik, bildende Künste, Film und Rundfunk in einer weltanschaulichen Linie ausgerichtet sind, galt es durch HJ und BDM, Schule, SA, Arbeitsdienst und nicht zuletzt durch das neue Volksheer, die Schulung des deutschen Menschen zur nationalsozialistischen Weltanschauung ausschließlich zu gewährleisten. Die kulturelle Erziehung wird die Haupttrieb- [243] kräfte des gesamten Volkes wecken und wird dafür sorgen, daß jeder einzelne ein wertvolles Mitglied der Volksgemeinschaft wird. Da auch die Religion durch die Form und den Inhalt der Kirche Zeichen der Kultur eines Volkes ist, so wurden den Kirchen der Weg gewiesen, wie sie an der moralischen Erziehung des Volkes teilnehmen und Wege zu Trost und Hilfe weisen können. Schließlich muß ja die Religion der Grundeinstellung eines Volkes entsprechen. Das nationalsozialistische Erziehungsziel ist in jedem Falle mit jedem christlichen Bekenntnis in Einklang zu bringen, wenn jeder Deutsche als Angehöriger einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft sich stets in erster Linie als deutscher Volksgenosse, als Kämpfer und Diener der Gesamtidee fühlt. Die Jugend soll Religion und Christentum erleben und aus ihrem Gottglauben die Kraft schöpfen, als starkes Geschlecht ehr- und pflichtbewußt sich selbst und seiner Art treu zu bleiben. So wird die religiöse Erziehung neue Wege gehen müssen, wie auch die Schule neue Wege geht. Neue Erziehungsmethoden und neue Erziehungsideale gelten bei der wissenschaftlichen Bildung des jungen deutschen Menschen. Der Nationalsozialismus hat es übernommen, das ganze Volk durch eine neue Schule zu erziehen, ihm eine Erziehung zu geben, die schon mit der Jugend anfängt und nimmer enden soll. Der Führer sagte zur deutschen Jugend in Nürnberg:
"Wie sehen heute nicht mehr im damaligen Bierspießer das Ideal des deutschen Volkes, sondern in Männern und Mädchen, die kerngesund sind, die straff sind. Was wir von unserer deutschen Jugend wünschen, ist etwas anderes, als es die Vergangenheit gewünscht hat. In unseren Augen muß der deutsche Junge der Zukunft schlank und rank sein, flink wie ein Windhund, zäh wie Leder und hart wie Grundstahl. Wir müssen einen neuen Menschen erziehen, auf daß unser Volk nicht an den Degenerationserscheinungen der Zeit zugrunde geht." Die ganze deutsche Jugend ist in diesem Sinne zusammengeschlossen unter der Fahne der Hitlerjugend mit ihrem breiten weißen Streifen und dem schwarzen Hakenkreuz im weißen Rhombus. Die Kultur- und Volkstumsarbeit der Hitlerjugend geht im großen und ganzen in aller Stille vor sich. Dabei beruht das Geheimnis der Stoßkraft der nationalsozialistischen Jugendführung auf dem Prinzip der Selbsterziehung. Nicht mit der Autorität des Älteren erkämpft sich der Hitlerjugendführer seine Stellung, sondern er muß sich als Altersgenosse unter Altersgenossen durchsetzen. So wird die deutsche Jugend zu Verantwortungsbewußtsein und Selbstzucht erzogen und der deutsche Mensch geformt, der die Zukunft seines Volkes meistern wird. Durch die Einführung des Staatsjugendtages als schulfreier Tag wurde der Hitlerjugend auch die körperliche Ertüchtigung und Abhärtung der deutschen Jugend ermöglicht. Der Gedanke der Berufserziehung und zusätzlichen Berufsschulung findet seinen Ausdruck im jährlich von der HJ durchgeführten Berufswettkampf, an dem jeweils rund eine Million in der Ausbildung stehende Jungen und Mädchen teilnehmen. Mit dem gleichen Ziele der körperlichen Ertüchtigung des deutschen Menschen wurde auch das Sportwesen unter eine einheitliche Leitung gestellt. Im Punkt 21 des nationalsozialistischen Programms wird ja die körperliche Ertüchtigung des Gesamtvolkes gefordert. So stellte der Nationalsozialismus bewußt die gesamte Erziehungsarbeit nicht nur auf das Einpumpen bloßen Wissens ab, sondern auf das Heranzüchten kerngesunder Menschen. So wird der Schulsport besonders gepflegt und in den Gliederungen der HJ, SA, SS und des NSKK, sowie im Deutschen Luftsport-Verband der vorbereitende Wehrsport. Der Vereinssport dient [244] vor allem der Erhaltung der körperlichen Ausbildung. Zu dem Zwecke der Vereinheitlichung der Sportbewegung wurde das Amt des Reichsführers geschaffen unter dem Motto: "Sport und Turnen ist höchster Dienst am deutschen Vaterland."
Nach der Erziehung in der Hitlerjugend rückt der deutsche Staatsbürger in Zukunft von einer Schule in die andere. Jeder ist verpflichtet, seinem Volke zu dienen, jeder ist verpflichtet, sich für diesen Dienst zu rüsten, körperlich zu stählen, geistig vorzubereiten und zu festigen. Nur aus den Reihen der Hitlerjugend werden in Zukunft die Parteigenossen ausgewählt werden, die zu Führerstellungen in Staat und Partei berufen sind. (Siehe Seite 223.)
5. Der Arbeitsdienst Jeder junge Mensch wird in Zukunft seiner Arbeitsdienstpflicht genügen müssen und anschließend der Wehrpflicht. Im Arbeitsdienst sollen die jungen Menschen körperlich und seelisch bei gemeinsamer harter ehrenvoller Arbeit erzogen und für das gesamte Volk und Vaterland wieder zusammengeschweißt werden. Der Arbeitsdienst und die Wehrmacht sind dazu berufen, die klassenkämpferische Idee ganz aus dem Volke auszurotten. Ein Stück Soldatentum, ein Stück Bauerntum, ein Stück Arbeitertum und ein Stück Jugendbewegung werden im Arbeitsdienst dem jungen Menschen die Kraft geben, mit seinem Wissen und Können Volk und Staat zu dienen. Adolf Hitler hat dem Arbeitsdienst die Richtung gewiesen mit dem Wort: "Arbeit adelt." Die alte deutsche Auffassung soll wieder zu ihrem Rechte kommen, die einmal in das Wort gefaßt wurde: "Deutsch sein heißt, eine Sache um ihrer selbst Willen zu tun." Wenn die liberalistische Weltanschauung die Arbeit des einzelnen danach bewertet, was sie ihm in barer Münze einbringt, so schätzt der Nationalsozialismus die Arbeit allein nach ihrem Werte für die Volksgemeinschaft ein. Jeder junge Deutsche soll mit seinen Fäusten einmal deutschen Boden bearbeiten, seine Arbeitskraft dem Volksganzen eine Zeitlang zur Verfügung stellen. [245=Abb.] [246] Das Friedensdiktat von Versailles hat große Flächen fruchtbaren Ackerlandes unserem Volke geraubt. Um so mehr ist es notwendig, daß mit allen möglichen Mitteln dafür gesorgt wird, innerhalb der deutschen Grenzen neues Ackerland zu gewinnen. Es ist eine Tatsache, daß von den rund 25 Millionen Hektar Ackerland, die der deutschen Landwirtschaft zur Verfügung stehen, etwa 8,5 Millionen Hektar, das ist über ein Drittel, drainagebedürftig sind. Diese ungeheure Fläche muß durch Senkung bzw. Hebung des Grundwasserspiegels zu gut ausnutzbarem Ackerland gemacht werden. Seit Friedrich dem Großen sind in Deutschland Bodenverbesserungen in größerem Umfange kaum noch durchgeführt worden, weil der liberalistische Staat sein Augenmerk nur auf die Industrie und den Export richtete, die so notwendige Landwirtschaft aber vernachlässigte. Durch Bodenverbesserungsarbeiten ist uns die Möglichkeit gegeben, eine halbe Million Menschen 20 Jahre lang mit volkswirtschaftlich nutzbringender Arbeit zu beschäftigen. Ungeheure Summen gehen noch immer jährlich an Devisen für Nahrungsmittel in das Ausland, die die deutsche Wirtschaft viel notwendiger zum Ankauf von Rohstoffen für Millionen von Industriearbeitern braucht. Ist erst der gesamte deutsche Boden verbessert, so können diese Devisen viel wirtschaftlicher für den Einkauf von Rohstoffen, deren die Industrie und das Handwerk bedürfen, verwendet werden. Aber noch viele andere Aufgaben harren des Arbeitsdienstes, die von nicht geringerer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind als die bereits erwähnten. Eine Million Hektar gutes fruchtbares Land ist alljährlich der Gefahr der Überschwemmung ausgesetzt, ferner sind 2,2 Millionen Hektar Moorland zu entwässern und in fruchtbares Mit diesen Ausführungen sind nur die wichtigsten Aufgaben des Arbeitsdienstes aufgezählt worden. Es sind Arbeiten, die vor allem für die Erhaltung des deutschen Heimatbodens und damit die Erhaltung unseres Volkstums notwendig sind; denn aus jungfräulichem Boden wird Siedlungsland geschaffen. Auf die anderen Aufgaben, die durch den Arbeitsdienst noch gelöst werden können, wie Ausbau der Wasser- und Autostraßen, ist bereits in den betreffenden Kapiteln eingegangen worden. Wo und in welchem Umfange der Reichsarbeitsdienst zu Großarbeiten eingesetzt ist, zeigt die nebenstehende [Scriptorium: nachfolgende] Karte.
Alle deutschen Menschen werden im Arbeitsdienst durch eine Schule der Arbeit gehen, damit sie sich untereinander kennenlernen, mit Heimat und Boden wieder verwachsen, und damit die Vorurteile der bürgerlichen Tätigkeit gegen einfache und doch nützliche Berufe ausgerottet werden, so gründlich, daß sich jeder eins fühlt mit dem Volksganzen durch sein ganzes Leben hindurch. Jeder Deutsche soll einmal das gleiche Instrument der Arbeit in der Hand halten und damit werken, den Spaten. So ist der Arbeitsdienst durch die Einführung der Arbeitsdienstpflicht die große Schule der Nation, und dies verdanken wir dem unentwegten zähen Kampfe des Reichsarbeitsführers und Staatssekretärs Hierl.*
[247] 6. Der Wehrdienst Nach dem Ehrendienst für Volk und Vaterland im Arbeitsdienst, nach entsagungsvollem Dienste am Volksganzen, dessen Früchte erst in der Zukunft reifen und kommenden Generationen zufallen, kommt der junge Deutsche zum höchsten Ehrendienst an der Nation, zum Dienst mit der Waffe. Jeder deutsche junge Mann, soweit er vom Volke als würdig angesehen wird und gesund ist, wird in der Schule des Heeres Gehorsam, Unterordnung, Härte, Ausdauer und vor allem höchstes Pflichtbewußtsein lernen. Das Volksheer war nicht nur im Kriege schon immer die große Wehr der Nation, es war auch im Frieden die herrliche Schule unseres Volkes, und die alte Tradition wird in dem neuen Heere weiterleben. Diese gründliche Schule wird den letzten Schliff an den jungen Menschen legen, damit ein hartes Geschlecht heranwächst, das stark ist, zuverlässig, treu, gehorsam und anständig, und das den Frieden der Nation sichert. Die nationalsozialistische Armee ist keine traditionslose Armee, sie ist jene ruhmvolle deutsche Armee, die für sich in Anspruch nehmen kann, Hüterin und Trägerin einer einzigartigen Nation zu sein. Das deutsche Volk kann nun in der beruhigenden Gewißheit leben, daß über seiner Freiheit und Arbeit für die Zukunft der stärkste Schild des Friedens gehalten wird.
7. Der Weg des Staatsbürgers Der nationalsozialistische Mann, der durch die Schule der Hitlerjugend, des Arbeitsdienstes und der Wehrmacht und vielleicht durch die Erziehungsarbeit der Partei, SA, SS und des NSKK hindurchgegangen ist, wird schließlich in die Front des schaffenden Deutschlands eingereiht werden, um mitzuschaffen an dem Leben des Volkes. Die große Organisation der deutschen Wirtschaft, die Deutsche Arbeitsfront, nimmt ihn dann auf zum ferneren Lebenskampfe.
Nationalsozialistischer Wirtschaftsaufbau und seine Grundlagen Ein bildstatistischer Tatsachenbericht Dr. Paul Blankenburg und Max Dreyer |