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Gebt mir vier Jahre Zeit! Dokumente zum ersten 
Vierjahresplan des Führers.


Nationalsozialistische Sozialpolitik

Der Verrat der Marxisten am deutschen Arbeiter

or den Litfaßsäulen stauen sich die Massen und lesen den Aufruf der "Volksbeauftragten". Hinter roten Fahnen marschieren mit umgehängten Gewehren, die Mütze schief auf dem Ohr, untergehakt, Zivilisten und Soldaten. Und immer wieder rufen sie in Sprechchören Parolen in die Straßen hinein, Parolen, die sie begierig aufgenommen haben.

Ein Lastwagen mit Flugblättern rattert heran. Im Nu sind die Zehntausende von Blättern vergriffen. Am Straßenrand balgen sich noch einige um die letzten Exemplare. Von Häuserblock zu Häuserblock wird es mit Windeseile weitergetragen: "Habt ihr es schon gehört! Die englische Marine hat die rote Flagge gehißt. Jetzt wird sozialisiert. Die Bergwerke und die großen Betriebe gehören jetzt uns. Mit den Schlotbaronen ist es aus. - Wilson hat ja ausdrücklich versprochen, daß wir einen gerechten Frieden bekommen sollen. Wir sollen nur zuerst den Kaiser fortjagen."

"Das deutschen Volk hat auf der ganzen Linie gesiegt!" verkündet am 9. November 1918 Philipp Scheidemann. Stampfer, Barth, David, Cohn, Rosenfeld, Ledebour, Bauer, Haase, Dittmann, die jüdisch-marxistischen Parlamentarier aller Schattierungen erzählen es allerort stolz dem deutschen Volk.

Sie versprechen dem Arbeiter ein Paradies auf Erden, in dem er werde schalten und walten können, wie er wolle. Sie malen ihm die Zukunft in den rosigsten Farben.

Schon nach 14 Tagen überstürzen sich die Versprechungen, denn der Kampf um die breite Masse beginnt. Die Unabhängigen wollen die SPD. übertrumpfen und Liebknechts Spartakusbund die Unabhängigen. Sie steigern sich gegenseitig in einen Taumel hinein, der an Wahnsinn grenzt.

Der deutsche Arbeiter ist zermürbt und müde. So nimmt er diese Versprechungen begierig auf, denn wer vier Jahre Not erlebt hat, dem ist jeder Wechsel auf bessere Zeiten ein Himmelsgeschenk.

Die Kapitalisten haben sich schnell von ihrem Schreck erholt. In Wirklichkeit sind sie die Gewinner der Revolution. Der Vorwärts meldet, daß der unabhängige Sozialdemokrat Simon, Mitinhaber einer Bankfirma(!), zum Unterstaatssekretär im Finanziministerium ernannt worden sei. Und er meldet dann sehr bald die Besetzung weiterer wirtschaftlicher Schlüsselpunkte mit Bank- und Börsenjuden. Das gesamte raffende Kapital schließt sich in jenen Tagen in der Deutschen Demokratischen Partei zusammen, die vom Tage ihrer Gründung an zum getreuesten Weggenossen der Sozialdemokratie wird. So marschieren nun die Anhänger der Sozialdemokratie und das Großkapital in einer Front und Hand in Hand.

Der Arbeiter merkt davon nichts. Und während die Bonzen sich ihre Sozialisierung durch fette Aufsichtsratsposten und lohnende Pfründen von den verhaßten Kapitalisten abkaufen lassen, demonstrieren in den Städten die Arbeiter für den Sozialismus, knattern die Maschinengewehre, färbt das Blut irregeleiteter Arbeiter und tapferer Soldaten das Pflaster der Straßen. Schon wenige Monate nach Ausrufung der Weimarer Republik durch Philipp Scheidemann steht es fest: Die Marxisten werden den Sozialismus in Deutschland niemals verwirklichen. Schon erscheinen im Vorwärts Aufsätze, die zur Besonnenheit und Ruhe mahnen und plötzlich für den Begriff "Sozialisierung" neue Formulierungen bringen, die von allen radikalen Forderungen befreit sind. Denn allmählich ist den sozialdemokratischen Gewerkschaftssekretären selbst etwas bange vor dem Mut geworden, den sie im ersten Ansturm zeigen zu müssen geglaubt hatten, und sie suchen nun nach einem glaubwürdigen Ausweg. Nur noch die radikalen Genossen sprechen in den Massenversammlungen der Vorstädte von der Sozialisierung, werden aber verhalten und leise, wenn einer jener Geldgeber des Marxismus aus dem Berliner Banken-, Konfektions- und Börsenviertel oder der Berliner Synagogengemeinde in ihre Nähe kommt.

Die bescheidene Anzahlung auf die Sozialisierung ist schließlich das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920. Alles andere bleibt für alle Ewigkeit gestundet. Auch dieses Betriebsrätegesetz wird in den parlamentarischen Beratungen erheblich gemildert, und in den perlenden Wein der Sozialisierung wird viel trübes Wasser gegossen.

Als der Arbeiter schließlich Bilanz ziehen kann, da sehen die Errungenschaften der November-Revolution anders aus, als er sie sich geträumt hat.

Eine Fülle von Streiks und Aussperrungen ist die Frucht aller Mühen, bei denen der Arbeiter fast immer den kürzeren zieht. Lohnkämpfe von nie gekanntem Ausmaß brechen aus. Der Arbeiter bleibt weiterhin rechtlos im Betrieb, und keine staatliche Stelle hilft dem Betriebsrat, wenn er einem Arbeiter seinen Arbeitsplatz erhalten will. Ein Ehrenschutz für Arbeiter ist unbekannt.

Gewerkschaftsbonzen hetzen die Arbeiter auf, treiben sie durch Aufstellung unmöglicher Forderungen in Wirtschaftskämpfe hinein, die mit dem Zusammenbruch des Betriebs enden müssen, und stecken dafür schmunzelnd die Belohnung der anstiftenden Konkurrenz ein.

Der deutsche Arbeiter erhält in der Zeit der Weimarer Republik keinen Tag länger Urlaub, als er ihn vorher hatte, es sei denn der unbezahlte Dauerurlaub mit dem täglichen Gang zum Arbeitsamt. Von den sozialdemokratischen Bonzen, die sich selbst in vornehme Villenviertel zurückgezogen haben, unternimmt niemand etwas für die Besserung der Wohnverhältnisse der breiten Masse. Bei Lohnkämpfen zieht der Arbeiter fast immer den kürzeren. Das Recht auf den Arbeitsplatz steht nur auf dem Papier. Die Arbeit ist keine Ehre, sondern wird zur Fron degradiert. Der Begriff "Schönheit der Arbeit" ist unbekannt, es sei denn, daß es sich um die schöne und luxuriöse Ausstattung der Gewerkschaftshäuser, insbesondere der Zimmer der Gewerkschaftssekretäre, handelt.

Schließlich steigen die Spannungen, die der marxistische Klassenkampf in den Betrieben erzeugt hat, gefahrdrohend. Sie werden lebensgefährlich für den schwerkranken deutschen Wirtschaftsmechanismus, denn schon ein gesunder Wirtschaftsapparat vermag derartige Spannungen auf die Dauer nicht zu ertragen. Es geht nicht mehr um den Arbeitsplatz des einzelnen, nicht mehr um den einzelnen Betrieb, es geht nur noch um agitatorische Forderungen. Der Arbeiter sieht im Unternehmer nur den Ausbeuter, einen prassenden Profitjäger, dem es ausschließlich auf persönliches Wohlleben und auf seinen persönlichen Verdienst ankommt, der Unternehmer im Arbeiter einen Feind, der nur auf seine und seines Betriebes Vernichtung sinnt und dem man nicht allein im Dunkeln begegnen dürfe. So stehen sich schließlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber als überbetriebliche Fronten gegenüber, die ohne Rücksicht auf die verschiedene Lage des jeweiligen Wirtschaftsbezirks oder des einzelnen Betriebes die erbittertsten Kämpfe ausfechten.

Jede Gemeinschaftsauffassung und Gemeinschaftsarbeit wird dabei zerstört. Jeder Arbeitnehmer, der für Zusammenarbeit mit dem Betriebsführer stimmt, wird als Schädling an der Arbeiterschaft gebrandmarkt, jeder Unternehmer, der aus sozialistischer Einsicht um des Betriebsfriedens willen sozialistisch zu handeln sich bemüht, wird sofort in seinem Wollen verdächtigt. "Er will nur der Arbeiterschaft Sand in die Augen streuen", so heißt es dann bei den Gewerkschaften. So werden die beiden Teile, die auf Gedeih und Verderb aufeinander angewiesen sind, ohne die kein Betrieb bestehen kann, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gegeneinander gehetzt und zu Todfeinden gemacht. Die Lage der Arbeiterschaft ist dadurch um nichts gebessert, doch den Gewerkschaften und den marxistischen Parteibonzen geht es gut, denn ihr Weizen blüht.



 

Die Bilanz von 13 Jahren Marxismus

as ist die Bilanz von 13 Jahren marxistischer Sozialpolitik. Es wurden von 1919 bis 1932 gezählt:

26 400 Arbeitsstreitigkeiten (Streiks und Aussperrungen),
298 000 betroffene Betriebe,
17 400 000 betroffene Arbeiter,
195 000 000 verlorene Arbeitstage,
1 300 000 000 RM. verlorene Lohnsummen,
6 000 000 000 RM. Produktionsverlust,
7 500 000 000 RM. Verlust der Volkswirtschaft.

Und nun das klägliche Ergebnis: nur 11 v.H. aller Streiks waren erfolgreich für den Arbeitnehmer.

Was aber heißt erfolgreich für den Arbeiter? Es heißt, daß ihm nach wochen- und monatelangen Kämpfen einige Pfennige mehr Stundenlohn bewilligt werden mußten. Diesen Erfolg bezahlt der deutschen Arbeiter damit, daß die Produktion zusammenschrumpfte und nach jedem Lohnkampf die Zahl der Beschäftigten erheblich sank, weil die Auftraggeber der Betriebe sich inzwischen anderweitig, sehr oft aus dem Ausland, eingedeckt hatten. Und wie lange dauert es, bis der ungeheure Lohnausfall während eines Streiks wieder aufgeholt ist? Wie lange dauert es, bis ein Werk den Produktionsausfall während einer Aussperrung oder eines Streiks wieder eingebracht hat? Der Streik bei General Motors im Jahre 1937 in den Vereinigten Staaten von Amerika ist ein lehrreiches Beispiel dafür.

Der Streik bei General Motors ergibt etwa folgende Bilanz:

    Streikdauer 6 Wochen,
    beteiligte Arbeiter 125.000,
    erreichte Lohnerhöhung 5 Cents pro Stunde = $1,95 pro Woche bei 39stündiger Arbeitszeit,
    Lohnausfall der 125.000 Streikenden für 6 Wochen $17.644.000,
    Lohnausfall des gelernten Arbeiters in 6 Wochen $163,90,
    Lohnausfall des ungelernten Arbeiters in 6 Wochen $118,40.

84 Wochen mußte jeder gelernte, 61 Wochen jeder ungelernte Arbeiter von General Motors arbeiten, um nur mit Hilfe der Lohnerhöhung den Lohnausfall während des Streiks aufzuholen.

Ist das wirklich ein Erfolg für den Arbeiter? 6 Wochen Unruhen, Sorgen, Krawalle und schließlich ein Verdienstausfall, der trotz Lohnerhöhung erst in 15 bis 20 Monaten ausgeglichen sein kann, dazu der Produktionsausfall, die Verluste der Firma an Vermögen und Absatz, die schließlich von der gesamten Volkswirtschaft, also wiederum von dem Arbeiter, getragen werden müssen.

Wohin der Weg des Marxismus führt, zeigen auch zwei Übersichten über das Anwachsen der Zahl der Arbeitsstreitigkeiten und der Zahl der verlorengegangenen Arbeitstage in Frankreich und in den Vereinigten Staaten. In Frankreich stieg die Zahl der durch Streiks verlorengegangenen Arbeitstage

im Jahre 1932 auf 3,8 Millionen
im Jahre 1933 auf 5,5 Millionen
im Jahre 1934 auf 7,8 Millionen
im Jahre 1935 auf 10,0 Millionen

In den Vereinigten Staaten ergibt die Bilanz:

1930 653 Wirtschaftskämpfe mit 2,7 Millionen ausgefallener Arbeitstage,
1931 894 Wirtschaftskämpfe mit 6,3 Millionen ausgefallener Arbeitstage,
1932 808 Wirtschaftskämpfe mit 6,4 Millionen ausgefallener Arbeitstage,
1933 1 562 Wirtschaftskämpfe mit 14,8 Millionen ausgefallener Arbeitstage,
1934 1 856 Wirtschaftskämpfe mit 19,5 Millionen ausgefallener Arbeitstage,
1935 2 014 Wirtschaftskämpfe mit 15,4 Millionen ausgefallener Arbeitstage,
1936   2 200 Wirtschaftskämpfe über 30,0 Millionen ausgefallener Arbeitstage.

So werden vom Marxismus in 14 Jahren die Begriffe Sozialismus und Sozialisierung zu bloßen Schlagworten gemacht, zu reinen Agitationsbegriffen, denen jeder Inhalt fehlt.



 

Sozialismus im Dritten Reich

as hat der Nationalsozialismus demgegenüber auf dem Gebiet der Sozialpolitik über die Beseitigung der Arbeitslosigkeit hinaus geleistet?

Er hat in erster Linie den Klassenkampf beseitigt, dem Begriff Sozialismus einen neuen Inhalt verliehen und an die Stelle von Worten und Versprechungen Taten gesetzt. Am 2. Mai 1933 übernimmt die NSBO. die Gewerkschaften. Am 3. Mai 1933 entsteht an Stelle der Gewerkschaften die Deutsche Arbeitsfront, die große Einheitsorganisation aller schaffenden Deutschen, die erste und größte Organisation der Welt, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einheitlicher Gemeinschaftsarbeit zusammengefaßt sind.

Nach Monaten intensiver Arbeit wird am 20. Januar 1934 mit dem

Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit

die Grundlage für eine nationalsozialistische Sozialpolitik geschaffen, für das es ein Gegenstück in keinem Lande der Welt gibt. Zum erstenmal wird der Begriff der sozialen Ehre und des Gemeinnutzes gesetzlich verankert. Das Gesetz baut sich auf auf den drei nationalsozialistischen Grundsätzen: Führerprinzip, Gemeinnutz und Ehre.

Es gliedert sich in sieben Abschnitte, von denen die wichtigsten sind:

    1. Führer des Betriebs und Vertrauensrat,
    2. Treuhänder der Arbeit,
    3. Betriebsordnung und Tarifordnung,
    4. Soziale Ehrengerichtsbarkeit,
    5. Kündigungsschutz.

Die nachfolgenden Bestimmungen kennzeichnen am besten den Charakter dieses Gesetzgebungswerkes, um das die Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands schon heute vielfach beneidet werden.


1. Abschnitt:

Führer des Betriebes und Vertrauensrat.

§ 1.


Im Betriebe arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat.

§ 2.

(1) Der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft gegenüber in allen betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie durch dieses Gesetz geregelt werden.
(2) Er hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen. Diese hat ihm die in der Betriebsgemeinschaft begründete Treue zu halten.

§ 6.

(1) Der Vertrauensrat hat die Pflicht, das gegenseitige Vertrauen innerhalb der Betriebsgemeinschaft zu vertiefen.
(2) Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, alle Maßnahmen zu beraten, die der Verbesserung der Arbeitsleistung, der Gestaltung und Durchführung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebsordnung, der Durchführung und Verbesserung des Betriebsschutzes, der Stärkung der Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander und mit dem Betriebe und dem Wohle aller Glieder der Gemeinschaft dienen. Er hat ferner auf eine Beilegung aller Streitigkeiten innerhalb der Betriebsgemeinschaft hinzuwirken. Er ist vor der Festsetzung von Bußen auf Grund der Betriebsordnung zu hören.

§ 13.

(1) Das Amt der Vertrauensmänner ist ein Ehrenamt, für dessen Wahrnehmung ein Entgelt nicht gewährt werden darf. Für den durch die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausfall von Arbeitszeit ist der übliche Lohn zu zahlen. Notwendige Aufwendungen sind von der Betriebsleitung zu erstatten.


2. Abschnitt:

Treuhänder der Arbeit.

§ 18.


(1) Für größere Wirtschaftsgebiete, deren Abgrenzung der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister des Innern bestimmt, werden Treuhänder der Arbeit ernannt. Sie sind Reichsbeamte und unterstehen der Dienstaufsicht des Reichsarbeitsministers. Ihren Sitz bestimmt der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister.
(2) Die Treuhänder der Arbeit sind an Richtlinien und Weisungen der Reichsregierung gebunden.

§ 19.

(1) Die Treuhänder der Arbeit haben für die Erhaltung des Arbeitsfriedens zu sorgen.

§ 20.

(1) Der Unternehmer eines Betriebes ist verpflichtet, dem Treuhänder der Arbeit schriftliche Anzeige zu erstatten, bevor er
    a) in Betrieben mit in der Regel weniger als einhundert Beschäftigten mehr als neun Beschäftigte,
    b) in Betrieben mit in der Regel mindestens einhundert Beschäftigten zehn vom Hundert der im Betrieb regelmäßig Beschäftigten oder aber mehr als fünfzig Beschäftigte innerhalb von vier Wochen entläßt.


3. Abschnitt:

Betriebsordnung und Tarifordnung.

§ 27.


(1) In die Betriebsordnung sind folgende Arbeitsbedingungen aufzunehmen:
    1. Anfang und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen;
    2. Zeit und Art der Gewährung des Arbeitsentgelts;
    3. die Grundsätze für die Berechnung der Akkord- oder Gedingearbeit, soweit im Betriebe im Akkord oder Gedinge gearbeitet wird;
    4. Bestimmungen über die Art, Höhe und Einziehung von Bußen, wenn solche vorgesehen werden;
    5. die Gründe, aus denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen darf, soweit es nicht bei den gesetzlichen Gründen bewenden soll;
    6. die Verwendung der durch rechtswidrige Auflösung des Arbeitsverhältnisses verwirkten Entgeltbeträge, soweit die Verwirkung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Betriebsordnung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.

§ 30.

Die Bestimmungen der Betriebsordnung sind für die Betriebsangehörigen als Mindestbedingungen rechtsverbindlich.


4. Abschnitt:

Soziale Ehrengerichtsbarkeit.

§ 35.


Jeder Angehörige einer Betriebsgemeinschaft trägt die Verantwortung für die gewissenhafte Erfüllung der ihm nach seiner Stellung innerhalb der Betriebsgemeinschaft obliegenden Pflichten. Er hat sich durch sein Verhalten der Achtung würdig zu erweisen, die sich aus seiner Stellung in der Betriebsgemeinschaft ergibt. Insbesondere hat er im steten Bewußtsein seiner Verantwortung seine volle Kraft im Dienst des Betriebes zu widmen und sich dem Gemeinwohle unterzuordnen.

§ 36.

(1) Gröbliche Verletzungen der durch die Betriebsgemeinschaft begründeten sozialen Pflichten werden als Verstöße gegen die soziale Ehre von den Ehrengerichten gesühnt. Derartige Verstöße liegen vor, wenn
    1. Unternehmer, Führer des Betriebs oder sonstige Aufsichtspersonen unter Mißbrauch ihrer Machtstellung im Betriebe böswillig die Arbeitskraft der Angehörigen der Gefolgschaft ausnutzen oder ihre Ehre kränken;
    2. Angehörige der Gefolgschaft den Arbeitsfrieden im Betriebe durch böswillige Verhetzung der Gefolgschaft gefährden, sich insbesondere als Vertrauensmänner bewußt unzulässige Eingriffe in die Betriebsführung anmaßen oder den Gemeinschaftsgeist innerhalb der Betriebsgemeinschaft fortgesetzt böswillig stören;
    3. Angehörige der Betriebsgemeinschaft wiederholt leichtfertig unbegründete Beschwerden oder Anträge an den Treuhänder der Arbeit richten oder seinen schriftlichen Anordnungen hartnäckig zuwiderhandeln;
    4. Mitglieder des Vertrauensrates vertrauliche Angaben, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgeworden und als solche bezeichnet worden sind, unbefugt offenbaren.

    (2) Beamte und Soldaten unterliegen nicht der sozialen Ehrengerichtsbarkeit.

§ 38.

Die ehrengerichtlichen Strafen sind:
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Ordnungsstrafe in Geld
bis zu zehntausend Reichsmark,
4. Aberkennung der Befähigung, Führer des Betriebes
zu sein (§§ 1 bis 3) oder das Amt eines Vertrauensmannes auszuführen (§§ 5 ff.).
5. Entfernung vom bisherigen Arbeitsplatz; das Ehrengericht kann dabei eine der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist abweichende Frist vorschreiben.

§ 41.

(1) Über Verletzungen der sozialen Ehre entscheidet auf Antrag des Treuhänders der Arbeit ein Ehrengericht, das für jeden Bezirk eines Treuhänders der Arbeit zu errichten ist.


5. Abschnitt:

Kündigungsschutz.

§ 56.


(1) Wird einem Angestellten oder Arbeiter nach einjähriger Beschäftigung in dem gleichen Betrieb oder dem gleichen Unternehmen gekündigt, so kann er, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftigten handelt, binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Widerruf der Kündigung klagen, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist.

§ 57.

(1) Erkennt das Gericht auf Widerruf der Kündigung, so ist im Urteil von Amts wegen eine Entschädigung für den Fall festzusetzen, daß der Unternehmer den Widerruf ablehnt.



 

Was hat der deutsche Arbeiter dadurch erreicht?

rstens: Gerechtigkeit

Früher unterlag das Arbeitsleben der Willkür des sogenannten "freien" Arbeitsvertrages und dem Feilschen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.
Heute steht über der freien Entscheidungsbefugnis des Betriebsführers die Macht des Staates, der durch die Treuhänder der Arbeit darüber wacht, daß Gerechtigkeit und Gemeinnutz vor Willkür und Eigennutz zur Geltung kommen.

Zweitens: keine Ausbeutung mehr

Früher mußten Mißbrauch der Machtstellung des Unternehmers, böswillige Ausnutzung der Arbeitskraft und böswillige Ehrkränkungen auf dem langwierigen Wege der Privatklage bekämpft werden, der oft für die Mehrzahl der deutschen Arbeiter nicht gangbar war.
Heute wachen die Treuhänder der Arbeit als Anwalt des Staates bzw. die Ehrengerichte über die soziale Ehre. Ein Betriebsführer, der unter Mißbrauch seiner Machtstellung im Betriebe böswillig seine Gefolgschaftsmitglieder ausnutzt oder sie in ihrer Ehre kränkt, setzt sich der Bestrafung durch das soziale Ehrengericht aus. In besonders schwerwiegenden Fällen kann ihm die Befähigung, weiterhin Führer des Betriebes zu sein, aberkannt werden. Daß durchgegriffen wird, ergibt die Tatsache, daß im Jahre 1935 auf 156 Ehrengerichtsverfahren nur 4 Freisprüche entfallen sind.

Drittens: keine Lohndrückerei mehr,

denn Leistungen und Gegenleistungen werden im Arbeitsvertrag jetzt nicht mehr zwischen klassenkämpferischen Verbänden ausgehandelt und nach den jeweiligen Machtverhältnissen solcher Verbände gestaltet, sondern der Treuhänder der Arbeit sorgt als staatliches Organ dafür, daß die Gefolgschaftsmitglieder angemessen entlohnt werden. Wenn es zum Schutze der Beschäftigten erforderlich ist, setzt er in einer Tarifordnung Mindestbedingungen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Vereidigte Sachverständige sind dabei zu seiner Beratung berufen. Ein Betriebsführer, der sich nicht an die tariflichen Mindestsätze hält, setzt sich der strafrechtlichen Verfolgung aus. Das Gefolgschaftsmitglied kann auch jederzeit die Differenz zwischen dem ausgezahlten Lohn und dem Tariflohn nachfordern. Ein Verzicht auf Tariflohn ist grundsätzlich unwirksam.

Viertens: Lohnzahlung bei unverschuldeter Arbeitsversäumnis

Früher bei Krankheit und Betriebsunfällen auch in den ersten drei Tagen selten Fortzahlung des Lohnes.
Jetzt ist fast allgemein in den Tarifordnungen die Lohnzahlung in solchen Fällen vorgeschrieben. In fast 25 Prozent der erlassenen Tarifordnungen finden sich heute sogar schon Bestimmungen über Zahlung von Sterbebeihilfen an die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen.

Fünftens: Kündigungsschutz

Stärkste Bemühungen um Sicherung des Arbeitsplatzes durch längere Kündigungsfristen.

Vor 1933 für Arbeiter 1 Tag, im Höchstfall eine Woche,
nach 1933 in zahlreichen Fällen, 2, 3, 4 und 6 Wochen, zum Vierteljahresschluß und bei längerer Dienstzeit dreimonatige Kündigungsfrist,
d.h. nach dieser Richtung hin zum Teil völlige Gleichstellung mit den im Angestelltenverhältnis tätigen Gefolgschaftsmitgliedern.

Sechstens: soweit möglich Unterbindung von Massenentlassungen

Der Treuhänder der Arbeit ist ermächtigt, den Zeitpunkt der Entlassung durch Festsetzung einer Sperrfrist hinauszuschieben. Innerhalb der Sperrfrist werden Entlassungen nur mit Genehmigung des Treuhänders wirksam. Dadurch weitestgehender Schutz der Gefolgschaftsmitglieder bei Stillegungen.

Siebtens: weitgehender Schutz für Heimarbeiter

Früher schutzlose Ausbeutung und Willkür in der Entgeltregelung. Stundenlöhne von 3 - 4 Rpf. [Anm. d. Scriptorium: Reichspfennig!] waren keine Seltenheit.
Heute Festlegung der Entgelte durch die Treuhänder der Arbeit und der Heimarbeit. Bereits weit über 400 Tarifordnungen. Die ständigen Sondertreuhänder sichern eine angemessene Bezahlung der Heimarbeiter. Energische Durchsetzung der Entgelte der Tarifordnungen durch ein ausgedehntes Überwachungssystem. Sogar Urlaubsgewährung an alle hauptberuflich beschäftigten Heimarbeiter.

Achtens: Urlaubsregelung

Früher: Urlaubsfrage für den Arbeiter völlig vernachlässigt.
Seit 1934 in allen Tarifordnungen Urlaub auch für die Arbeiter festgesetzt.
      Die früher 1 Jahr und noch länger betragende Wartezeit vor Erwerb des ersten Urlaubsanspruches ist auf in der Regel 6 Monate abgekürzt worden.

Eine ganz erhebliche Verlängerung hat die Urlaubsdauer erfahren. In den meisten Tarifordnungen steigt der Urlaub der Erwachsenen von 6 auf 12 Tage an. Eine Tarifordnung (Metallindustrie Berlin-Brandenburg) sieht ausnahmsweise sogar einen Höchsturlaub bis zu 18 Tagen vor. Schwerbeschädigten steht in der Regel der Höchsturlaub ihrer Tarifgruppe oder ein dreitägiger Zusatzurlaub zu.

Völlige Neugestaltung des Urlaubs für Jugendliche.

Statt 3-9 Tage in der Systemzeit,
im Dritten Reich
      im 1. Jahr 15 Tage,
      im 2. Jahr 12 Tage,
      im 3. Jahr 10 Tage,
bis zu 18 Tagen Urlaub sehen sogar viele Tarifordnungen vor bei Teilnahme an Hitler-Jugend-Lagern.

Früher Saisonarbeiter ganz ohne Urlaub.
Heute
Einführung des Urlaubsmarkensystems im Baugewerbe. Damit Urlaubssicherung für weiteste Kreise der Saisonarbeiter.

Neuntens: Sonderzuwendungen zu Weihnachten, Urlaubsbeihilfen usw.

Früher nur bei Angestellten üblich.
Heute in vielen Betrieben auch für gewerbliche Gefolgschaftsmitglieder eingeführt.

Völlig gleichmäßige Verteilung für alle Betriebsangehörigen unter Berücksichtigung der Dienstzeit und des Familienstandes ist nicht selten.

Wie hat sich das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit auf den Betriebsfrieden ausgewirkt? Eine Statistik der Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten gibt darüber einen interessanten Aufschluß:

1932   1933   1934   1935  
Arbeitsgerichte 371 592 261 530 200 052 188 908
Landesarbeitsgericht 17 220 10 774 7 373 7 105
Reichsarbeitsgericht 831 479 350 407
389 643 272 783 207 775 196 420
streitig entschiedene Fälle 274 765 183 862 134 987 134 142
Beschäftigte 12 518 000  13 016 000  15 041 000  15 949 000
je 1.000 Beschäftigte 21,9 14,1 9,0 8,4



 

Sanierung der Sozialversicherung

u Beginn des Jahres 1933 ist die Lage sämtlicher Sozialversicherungszweige katastrophal. Nur noch wenige Jahre im alten Kurs der Unfähigkeit und parlamentarischen Zerfahrenheit, und die Sozialversicherung, dieser Eckpfeiler des deutschen Soziallebens, wäre zusammengebrochen, alle Hoffnungen des deutschen Arbeiters und Angestellten auf einen einigermaßen gesicherten Lebensabend, auf Schutz vor den Folgen von Krankheit und Invalidität unter sich begrabend. In besorgniserregendem Tempo sinken die Beitragseinnahmen.

Allein in der Zeit von 1929 bis 1932 beträgt der Beitragsrückgang:

bei der Angestelltenversicherung 22,7%,
bei der Unfallversicherung 23,7%,
bei der Invalidenversicherung 41,2%,
bei der Krankenversicherung 47,8%,
bei der knappschaftlichen Pensionsversicherung   51,5%.

Bei der Krankenversicherung wirken Anmaßung und Mißwirtschaft der von den Weimarer Parteien eingesetzten Funktionäre besonders unheilvoll. Von einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung vieler Krankenkassen kann daher kaum noch gesprochen werden. Unterschlagungen sind an der Tagesordnung. Was haben die Marxisten bis zum Jahre 1932 getan, um dem deutschen Arbeiter seine Sozialversicherung zu erhalten? Man sucht das Heil in schwächlichen, halben Maßnahmen und bequemen Augenblickslösungen, wie immer im Weimarer System. Man senkt einfach die Leistungen der Versicherungsinstitute, sieht sich schließlich gezwungen, für einen Krankenschein eine Sondergebühr von RM 0.50 und Zuschläge zu den Arzneikosten zu erheben, und so wird es schon dadurch gerade den Ärmsten schwergemacht, einen Arzt oder eine Apotheke in Anspruch zu nehmen. Zu entscheidenden Maßnahmen findet man weder Mut noch Kraft. Dafür kürzt man die Leistungen der Versicherungen und schafft so vorübergehend diesen Erleichterungen. Das Gebäude Sozialversicherung bleibt morsch, behaftet mit schweren Konstruktionsfehlern.

Der nationalsozialistische Staat rettet die Sozialversicherung.

Durch energisches Zupacken wird im letzten Augenblick die gesamte Sozialversicherung vor dem völligen Zusammenbruch bewahrt. Eine leistungsfähige Sozialversicherung ist nur denkbar, wenn das gesamte Wirtschafts- und Sozialleben gesund ist und nach einheitlichen Gesichtspunkten geführt wird. In dieser Erkenntnis wird die Arbeitsschlacht durchgekämpft, wird Millionen erwerbslosen Volksgenossen Arbeit und Brot gegeben. Mit der Zahl der Beschäftigten steigt auch die Zahl der Arbeiter und Angestellten, die wieder ihre Sozialversicherungsbeiträge leisten können.

Damit sind die Voraussetzungen für eine sinnvolle Neuordnung der Sozialversicherung selbst geschaffen.

Zwei Aufgaben sind zu lösen:
1. personelle und finanzielle Bereinigung der Sozialversicherung,
2. Umbau der Einrichtungen unter dem Gesichtspunkt wirklicher Zweckmäßigkeit.

Die schweren Fehler, die hinsichtlich des finanziellen Aufbaues der Invaliden-, Angestellten- und knappschaftlichen Pensionsversicherung in frühen Jahren begangen worden sind, werden durch das Gesetz vom 7. Dezember 1933 ausgeräumt. Dieses Gesetz zieht einen Schlußstrich unter die Bankrottwirtschaft der Nachkriegszeit und bahnt eine gedeihliche Entwicklung der Angestellten- und Invalidenversicherung für alle Zukunft an. Eine Sonderaufgabe stellt noch die knappschaftliche Pensionsversicherung, die zwar heute auch von den größten Schwierigkeiten befreit ist, aber noch einer abschließenden Regelung bedarf.

Zahlenmäßig zeigt die Sozialversicherung von 1932 bis 1936 folgendes Bild:


Invalidenversicherung (ohne Reichsmittel)

1932 1933 1934 1935 19361
in Millionen RM.
Einnahmen 725,7 744,6 961,3 1047,3 1140
Davon:
Beiträge 642,2 678,7 843,8 945,4 1040
Ausgaben 910,4 782,1 776,1 814,9 835
Überschuß
bzw. Fehlbetrag:
-184,7 -37,3 +185,2 +232,4 +305
Reinvermögen
am Jahresende
1266,6 1229,1 1414,3 1669,1 1974

Die Beitragseinnahmen sind gestiegen von 1932 auf 1933 um 36,5 Millionen RM., von 1933 auf 1934 um 165,1 Millionen RM., von 1934 auf 1935 und von 1935 auf 1936 um je rund 100 Millionen RM., zusammen in diesen vier Jahren also um 400 Millionen Reichsmark oder fast 70 Prozent. Die Erhöhung beruht ganz überwiegend auf der Zunahme der invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigten.

Die Zahl der Beitragszahler ist von 1932 bis 1936 um über 40 v.H. gestiegen.

Die Ausgaben für Leistungen haben steigende Tendenz. Die Zahl der laufenden Renten betrug in 1000

Jahresanfang Invaliden-, Kranken-
und Altersrenten
Witwen-
renten
Waisenrenten
(einzelne Waisen)
1930: 2085,2 490,8 695,6
1931: 2228,3 640,2 649,5
1932: 2344,2 651,7 545,4
1933: 2346,4 559,6 349,0
1934: 2441,2 580,5 350,1
1935: 2463,3 594,9 334,8
1936: 2483,9 613,4 316,6


Angestelltenversicherung

Im Gegensatz zur Invalidenversicherung hatte in der Angestelltenversicherung der Rückgang der Beitragseinnahmen während der Wirtschaftskrise, der hier nur ein schwaches Viertel betrug, zwar den Überschuß vorübergehend gemindert, aber nie beseitigt.

 

1932 1933 1934 1935 1936
in Millionen RM.
Einnahmen 446,4 448,8 495,9 553,7 692,72
Davon:
Beiträge 287,7 287,8 317,0 357,5 406,2
Ausgaben 263,6 275,6 301,3 318,0 333,2
Überschuß 182,8 173,2 194,6 235,7 359,5
Reinvermögen
am Jahresende
2076,1 2249,3 2443,9 2679,6 3039,1


Arbeitslosen- und Wohlfahrtsunterstützung3

Für den verbleibenden Rest der Arbeitslosen sind die Leistungen gegenüber dem Jahr 1932 erheblich erweitert worden. Auch die Wohlfahrtsverwaltungen der Gemeinden haben ihre Leistungen erhöht. Die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt mit dem Winterhilfswerk des deutschen Volkes, der Aktion "Mutter und Kind"4 und anderer Betreuungsmaßnahmen haben ebenfalls ihren Teil zur Besserung des Loses der Erwerbslosen beigetragen.

Am 22. Dezember 1936 fällt wiederum eine Bestimmung aus der Systemzeit: das Reichskabinett verabschiedet das Gesetz über die Befreiung von der Pflicht zum Ersatz von Fürsorgekosten. Alle Volksgenossen, die bis zum 1. Januar 1935 die öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen mußten und dafür zu Rückzahlungen verpflichtet waren, die ihnen oft jede Freude an ihrem neuen Arbeitsplatz nahmen und sie wirtschaftlich außerordentlich bedrückten, sind dadurch von einer alten Last befreit. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf den Ehegatten, die Eltern und die Erben. Es kann also auch von Personen, die seinerzeit dem Unterstützten gegenüber unterhaltspflichtig waren, kein Ersatz der Unterstützungskosten mehr verlangt werden. Für die vor dem 28. November 1932 aus der Krisenfürsorge ausgesteuerten Wohlfahrtserwerbslosen und ihre Angehörigen ist die Niederschlagung des Ersatzanspruches auf die Zeit bis zum 1. Juli 1935 ausgedehnt worden.


Hilfsmaßnahmen für die Kriegsbeschädigten

Der kriegsbeschädigte Soldat genoß in der Weimarer Systemzeit kein besonderes Ansehen. Der nationalsozialistische Staat ist nicht reich genug, den Soldaten des Weltkrieges das zu bieten, was er ihnen geben möchte. Das, was seine Mittel erlauben, gibt er ihnen Zug um Zug. Er schafft erweiterte Schutzbestimmungen, die den Kriegsbeschädigten ihren Arbeitsplatz sichern, und er dehnt die Frontzulage auf einen immer weiteren Personenkreis aus. Er schafft umfangreiche Siedlungen für Kriegsbeschädigte. Er beseitigt die Ungleichheiten in der Rentengesetzgebung. Durch das Gesetz vom 31. Dezember 1936 wird die Bestimmung aufgehoben, durch die die Kriegsbeschädigten in sogenannten gemischten wirtschaftlichen Betrieben, deren Anteilsmehrheit sich in öffentlicher Hand befindet, sich schlechter stehen als die Versorgungsberechtigten bei völlig gleichartigen Betrieben in privater Hand.


Kleinrentnerhilfe

Das Gesetz über Kleinrentnerhilfe vom 5. Juli 1934 bedeutet einen großen Schritt vorwärts in der Unterstützung alter oder erwerbsunfähiger Personen, die hilfsbedürftig sind. Unterstützungsberechtigt sind nach dem Wortlaut des Gesetzes diejenigen Alten oder Erwerbsunfähigen, die nachweisen können, daß ihnen am 1. Januar 1918 ein Kapitalvermögen von mindestens 12.000 Mark gehört hat oder, daß sie zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf eine lebenslängliche Rente von jährlich mindestens 500 Mark gehabt haben und das Vermögen oder der Anspruch der Geldentwertung zum Opfer gefallen ist. Sobald die obengenannten Voraussetzungen gegeben sind, werden damit alle Männer, die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes das 60., Frauen, wenn sie am gleichen Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet haben, erfaßt.



 

Eine stolze Bilanz des Sozialismus der Tat

ine stolze Bilanz des Sozialismus der Tat ist der Gesamtüberblick über die Leistungen der NS.-Volkswohlfahrt ohne Winterhilfswerk vom 30. Januar 1933 bis 31. Dezember 1936. Sie wurden vollbracht in einem Staate, der vierzehn Jahre lang ausgeplündert, ausgesogen und wirtschaftlich zugrunde gerichtet worden war, und dennoch sind sie so groß, daß sie von keinem freiwilligen Hilfswerk der Welt, selbst in den reichsten Staaten, übertroffen werden.

Leistungen der NSV.
seit der Machtübernahme bis zum 31. Dezember 1936
Leistungen der NSV. wertmäßig: RM.
Hilfswerk "Mutter und Kind" 196 050 878,17
davon für:
      Kinderverschickung       RM. 106 802 297,--
      Mütterverschickung       RM. 26 736 850,--
Hitlerfreiplatzspende 34 321 952,--
Tuberkulose-Hilfswerk 4 323 898,--
Patenschaften 3 192 500,--
Bettenaktion 22 724 141,--
Saarurlauberwerk (durchgeführt 1934) 4 944 078,--
Heilverschickung 1936 1 062 354,--
Besondere Leistungen für Jugendpflege, Seuchen-
bekämpfung, Flüchtlingshilfe, und Katastrophenhilfe
  17 308 845,50
Leistungen insgesamt: 283 928 646,67



 

Winterhilfswerk

ierzehn Jahre bestand die freie Weimarer Republik." Das, was sie den Hungernden und Darbenden in den langen schweren Wintermonaten zu geben vermochte, waren Almosen. Monatelang feilschte man in Stadt- und Länderparlamenten darum, ob man einen halben Zentner Kohle oder einen Zentner Kartoffeln den Erwerbslosen für den Winter bewilligen sollte. Kläglich war das, was die angeblichen Vertreter der Arbeiterschaft dieser zu erkämpfen vermochten. 15 Millionen Reichsmark wurden im Jahre 1932 als Winterhilfe vom Reich angeboten. Die marxistischen Bonzen gaben dem Arbeiter Steine statt Brot, Phrasen statt Kohle.

Kläglich ist das Ergebnis der sozialistischen Hilfstätigkeit in vierzehn Jahren Weimarer Systems. Es werden aufgebracht:

    bis zum Winter 1932/33 insgesamt 188 Mill. RM.,
    dagegen von 1933/37 insgesamt 1 480 937 694 RM.

So schafft der Nationalsozialismus ein sozialistisches Hilfswerk von nie gekanntem Ausmaß, das in der Welt beispiellos ist und dessen sich die reichsten Länder der Welt nicht zu rühmen vermögen.

Insgesamt wurde folgendes Ergebnis erzielt:

WHW. 1933/34 RM. 350 000 356
WHW. 1934/35 RM. 360 493 430
WHW. 1935/36 RM. 371 943 908
WHW. 1936/37 RM. 398 500 000
RM. 1 480 937 694 (nach Abzug der Unkosten).

Allein im Winter 1935/36 beträgt die Zahl der Betreuten im Monatsdurchschnitt 12.909.469, die Zahl der ehrenamtlichen Helfer 1.234.918.

Es werden betreut:

1 272 521 Empfänger von Arbeitslosen- und Krisenunterstützung,
350 204 Empfänger von Wohlfahrtsunterstützung,
855 789 Rentenempfänger,
116 970 Kurzarbeiter,
1 614 944 sonstige Betreute, darunter langjährige Erwerbslose,
die erst seit einiger Zeit wieder Arbeit haben,
8 699 041 Familienangehörige.

Das ist die Leistung eines einzigen Winters - wer vermag eine ähnliche aufzuweisen?

Der Nationalsozialismus beschränkt sich nicht darauf, lediglich in den ersten Jahren seiner Herrschaft das Winterhilfswerk als freiwilliges Hilfswerk durchzuführen, um die ersten Schäden und die größte Not, die noch aus der Zeit des Systems herrühren, zu mildern und zu lindern. Nationalsozialismus ist Sozialismus der Tat. Als sozialistische Verpflichtung vor der Nation wurde am 1. Dezember 1936 das Winterhilfswerk durch ein Reichsgesetz zur Dauereinrichtung für alle Zeiten gemacht.

Für alle Zeiten werden arm und reich, jung und alt zusammenwirken, um in jedem Winter als Zeugnis sozialistischer Solidarität der ganzen Nation denen zu helfen, die das Schicksal mit geringeren Gütern des Lebens bedacht hat oder denen es die Arbeitsfähigkeit nahm.

Als rechtsfähige Stiftung wird so das Winterhilfswerk des deutschen Volkes, im Auftrag des Führers geschaffen, vom Gauleiter von Berlin Reichsminister Dr. Goebbels aufgerichtet, und verwaltet in seinem Auftrag vom Reichswalter Hilgenfeldt, noch in fernsten Zeiten ein sozialistisches Denkmal der nationalsozialistischen Revolution sein.


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Anmerkungen

1Schätzung. ...zurück...

2Darin sind 72,1 Millionen RM. "außerordentliche" Einnahmen in Gestalt der von den aufgehobenen Ersatzkassen der Angestelltenversicherung und der übergangenen Versicherungsanstalt für Angestellte des Saargebietes übernommenen Vermögensbeständen enthalten. Diesem überwiesenen Vermögen stehen weitgehende Verpflichtungen in der Zukunft gegenüber. ...zurück...

3Siehe auch Kapitel "die Arbeitsschlacht". ...zurück...

4Siehe auch unter "Volk und Rasse". ...zurück...


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Gebt mir vier Jahre Zeit!
Dokumente zum ersten Vierjahresplan des Führers