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Bd. 8: Die Organisationen der Kriegführung, Dritter Teil:
Die Organisationen für das geistige Leben im Heere

  Kapitel 5: Die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten
und Kriegshinterbliebenen
  (Forts.)

Dr. jur. et rer. pol. Kurt Schwarz

2. Änderungen und Ergänzungen infolge der Kriegswirkungen.

Mit Rücksicht auf die Teuerungsverhältnisse, die sich schon während des Krieges, besonders gegen dessen Ende, bemerkbar machten, wurden12 vom 1. Juli 1918 ab den Kriegsbeschädigten der Unterklassen aus dem Weltkriege oder aus früheren Kriegen, wenn sie mindestens 50% Rente erhielten, ohne Prüfung [265] der Bedürftigkeit Rentenzuschläge gewährt, die sich nach der Höhe der Erwerbsbeschränkung, nicht nach dem Dienstgrad, richteten.

Vom gleichen Zeitpunkt ab erhielten auch die Kriegerwitwen und -waisen der Unterklassen, denen die Kriegsversorgung zugebilligt war, ohne Rücksicht auf den Dienstgrad des Gefallenen Zuschläge zur Kriegsversorgung. Voraussetzung war, daß die Hinterbliebenen Familienunterstützung13 bezogen hatten oder noch bezogen. Damit war mittelbar die Bedürftigkeitsfrage eingeschaltet.

Die Kriegsbeschädigten, die nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz versorgt wurden, erhielten14 vom 1. Januar 1919 ab statt der vorgenannten höhere Rentenzuschläge, die je nach dem Grade der Erwerbsbeschränkung 50, 75 und 100% der Teilrente eines Gemeinen von gleicher Erwerbsbeschränkung betrugen. Der Rentenzuschlag bei völliger Erwerbsunfähigkeit war 100% der Vollrente eines Gemeinen. Auch diese Zuschläge wurden von Amts wegen bewilligt, ohne daß die Frage der Bedürftigkeit geprüft werden durfte.

Durch die gleiche Verordnung wurde, wie schon oben erwähnt, der Kreis der zum Bezug der Verstümmelungszulage Berechtigten erweitert, vor allem wurde die doppelte Verstümmelungszulage der Kriegsblinden, Geisteskranken und schwer Siechen auf das Dreifache erhöht.

Ferner wurde15 allen auf Grund der Militärversorgungsgesetze rentenberechtigten Personen der Unterklassen als einmalige Beihilfe neben ihren laufenden Versorgungsgebührnissen, ihren laufenden Zuwendungen und laufenden Unterstützungen für den Januar 1919 nochmals der gleiche Betrag gewährt.

Den Hinterbliebenen der Angehörigen der Unterklassen, die nach den Militärversorgungsgesetzen oder besonderen Verwaltungsbestimmungen laufende Versorgungsgebührnisse, laufende Zuwendungen oder Unterstützungen erhielten, wurde am 1. Februar 1919 eine einmalige Zulage in der halben Höhe dieser Bezüge gewährt.

Den Kriegsbeschädigten wurde außerdem16 ein Entlassungsgeld zugebilligt.

Der Gedanke, die laufenden Zuschläge nach dem Grade der Erwerbsminderung abzustufen, war zweifellos theoretisch richtig, denn die Leichtbeschädigten konnten, zumal noch während des Krieges, leicht Arbeit finden, während dies den schwerer Beschädigten und gar den Erwerbsunfähigen häufig unmöglich war, oder sie mußten sich doch vielfach mit geringerer Entlohnung begnügen. Diese Art der Bemessung der Zuschläge machte aber eine Neuberechnung der Versorgungsgebührnisse notwendig, die ihre Auszahlung erheblich verzögerte. Dadurch wurde ihr Wert wesentlich geschmälert.

Es war daher praktisch wohl richtiger, daß17 vom 1. Juni 1919 ab allen Kriegsbeschädigten der Unterklassen und ihren Hinterbliebenen, die Versorgungsgebühr- [266] nisse erhielten, eine laufende Teuerungszulage von 40% ihrer Bezüge zuerkannt wurde.

Schon zu der Zeit, als das Reichsversorgungsgesetz vor der Verabschiedung stand, wurden diesen Personen18 vom 1. Mai 1920 ab bis zur gesetzlichen Neuregelung ihrer Gebührnisse weitere laufende Teuerungszuschläge zu ihren laufenden Bezügen bewilligt, und zwar den Kriegsbeschädigten solche von 30%, den Kriegshinterbliebenen solche von 40%. Den Hinterbliebenen wurde außerdem19 vom 1. September 1920 ab ein weiterer laufender Teuerungszuschlag bewilligt, der nach den Ortsklassen verschieden war. Diese nach dem 1. April 1920 gewährten Teuerungszulagen usw. mußten aber auf die nach dem Reichsversorgungsgesetz nachzuzahlenden Versorgungsgebührnisse angerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für die einmalige Teuerungsbeihilfe, die,20 ähnlich wie am 1. Januar bzw. 1. Februar 1919, den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen in der Weise gewährt wurde, daß am 1. April 1920 statt des einfachen Monatsbetrags der dreifache ausgezahlt wurde.

Wie schon erwähnt, kamen alle diese Teuerungsmaßnahmen, die ohne Prüfung der Bedürftigkeitsfrage gewährt wurden, nur den Angehörigen der Unterklassen und ihren Hinterbliebenen zugute. Den verabschiedeten Offizieren, Ärzten und höheren Beamten, wie auch ihren Hinterbliebenen konnten dafür einmalige und besondere laufende Kriegsbeihilfen gewährt werden, aber nicht allgemein von Amts wegen, sondern nur auf Antrag und im Falle des Bedürfnisses, für dessen Nachweis genaue Vorschriften21 gegeben waren.

Alle diese Teuerungsmaßnahmen wollten nur der inzwischen eingetretenen Teuerung aller Lebensverhältnisse oder richtiger der auch damals sich schon bemerkbar machenden Entwertung der deutschen Mark möglichst rasch Rechnung tragen; sie konnten natürlich die Härten, die sich beim Vollzug der alten Militärversorgungsgesetze herausgestellt hatten, nicht ausmerzen. Sie verschärften sie sogar insofern, als sie die bisher gezahlten Beträge lediglich vervielfachten.

Die Beseitigung der Mängel des alten Rechts war eine Aufgabe, die schon nach den Beschlüssen des Reichstags und der Reichsregierung der Reform der Militärversorgungsgesetze nach dem Kriege vorbehalten werden mußte. Sie ist erfolgt durch das Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920,22 das am 28. April 1920 von der Nationalversammlung in dritter Lesung angenommen worden war.

Nur einzelne kleine Teilgebiete sind schon während des Krieges gesetzlich geregelt worden. Wohl als eine Frucht der bodenreformerischen Gedanken, die besonders auch unter den Frontsoldaten infolge einer freilich vielleicht manch- [267] mal etwas zu weitgehenden, weil zu hohe Hoffnungen erweckenden Werbetätigkeit viele Anhänger gefunden, kann das Kapitalabfindungsgesetz vom 3. Juli 191623 angesprochen werden.24

Nach diesem Gesetz konnten sich Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen der Unterklassen aus dem Weltkriege - also nicht kriegsbeschädigte Offiziere und nicht Offizierswitwen - einen Teil ihrer Versorgungsgebührnisse zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes oder zum Beitritt bei einem gemeinnützigen Bau- oder Siedlungsunternehmen in Kapital abfinden lassen. Die Ansiedlung und Seßhaftmachung im Sinne dieses Gesetzes sollte sich nicht auf den Erwerb oder die Gründung landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe - sogenannter Wirtschaftsheimstätten - beschränken, sondern auch das städtische Heimstättenwesen umfassen. Eine vielleicht fast größere Bedeutung wie für den Neuerwerb von Anwesen gewann das Gesetz für die Festigung eigenen Grundbesitzes durch Verbesserung der Schuldverhältnisse, Aufbau oder Wiederherstellung von Gebäuden, Vergrößerung des Besitzes, Vervollständigung landwirtschaftlichen Inventars. Da die Kapitalabfindung die Seßhaftmachung auf eigener Scholle ermöglichen und fördern wollte, war Voraussetzung, daß die Siedlung eine Wohngelegenheit für den Abgefundenen enthält. Von der Ausdehnung der Kapitalabfindung auf Handel und Handwerk allein - ohne Verbindung mit einer Ansiedlung - wurde nach langer Beratung abgesehen, weil gewerbliche Unternehmungen regelmäßig nicht das Maß von Sicherheit für die Entwicklung böten, wie der eigene Grund und Boden. Schon hieraus ergibt sich, man möchte sagen, der Fürsorgecharakter des Gesetzes. Dieser kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß die Kapitalabfindung nur bewilligt werden durfte, wenn nach Ansicht der obersten Militärverwaltungsbehörde, die auch die Stellen der sozialen Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge zu Rate zu ziehen hatte, Gewähr für eine nützliche Verwendung des Geldes bestand. Um die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen jedenfalls davor zu bewahren, daß sie bei Mißglücken der Siedlung ihre gesamten Versorgungsgebührnisse verloren, konnten sich die Kriegsbeschädigten nur die Zulagen, die Kriegerwitwen höchstens die Hälfte ihres Witwengeldes in Kapital abfinden lassen.

Das Gesetz sah auch Maßnahmen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Abfindungssumme vor und traf im Sinne der Heimstättenbewegung Vorkehrung, um eine alsbaldige Weiterveräußerung des mit der Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks zu verhüten. Wenn aber aus einem wichtigen Grunde, besonders zur Erlangung einer anderen Erwerbsmöglichkeit oder aus gesundheitlichen oder familiären Gründen das Grundstück veräußert werden mußte, lebten nach Rückzahlung der Abfindungssumme (entsprechend [268] der inzwischen verflossenen Zeit vermindert) die durch Abfindung erloschenen Gebührnisse wieder auf. Auch wurden die Teuerungs- und anderen Zulagen usw., die nach den neueren Vorschriften zu den abgefundenen Rententeilen gewährt wurden, an die Abgefundenen gezahlt, so daß der Abgefundene durch die Abfindung keinerlei wirtschaftliche Nachteile erleiden konnte. Bei der fortschreitenden Geldentwertung hat der Abgefundene vielmehr den großen Vorteil, daß das Geld zu Zeiten, in denen es erheblich mehr galt, in Grundstücke umgesetzt worden ist, die ihren Sachwert behalten haben.

Durch das Gesetz zur Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes vom 26. Juli 191825 wurden die Vorteile des Gesetzes neben Kriegsbeschädigten der Unterklassen und ihren Witwen des Weltkrieges auch solchen aus früheren Kriegen zugänglich gemacht. Das Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere vom gleichen Tage26 (dieses gilt auch jetzt noch) ermöglicht auch den versorgungsberechtigten Offizieren, Sanitätsoffizieren, oberen Beamten und den ihnen gleichgestellten Personen, wie auch ihren Witwen, einen Teil ihrer Versorgungsgebührnisse in ganz ähnlicher Weise zur Ansässigmachung abfinden zu lassen. Ein wesentlicher Unterschied gegenüber der Abfindung der Rentenempfänger und ihrer Witwen besteht aber darin, daß wegen der Höhe der in Betracht kommenden Beträge die Abfindung auf die für einen Zeitraum von 10 Jahren zustehenden Versorgungsgebührnisse beschränkt ist.

Die Maßnahmen des Reichs zur Erleichterung der Ansiedlung der Kriegsbeschädigten und Kriegerwitwen wurden vielfach ergänzt durch Vorkehrungen der einzelnen Länder, besonders durch Bereitstellung von weiteren Mitteln für diese Zwecke. Für Preußen kommt hier besonders die Gesetzgebung über Rentengüter in Betracht, von denen das Gesetz zur Förderung der Ansiedlung vom 8. Mai 191627 erst kurz vor dem Kapitalabfindungsgesetz verabschiedet war. Dieses Gesetz kommt freilich nicht nur den Kriegsopfern zugute, sondern hat allgemeine Gültigkeit.

Das sächsische Gesetz, die Ansiedlung von Kriegsteilnehmern betreffend vom 5. Mai 1916, das also fast gleichzeitig ergangen ist, verpflichtet die Kreishauptmannschaft Dresden, die Ansiedlung von geeigneten Teilnehmern am Weltkrieg, besonders von Kriegsbeschädigten, zu vermitteln. Die Bezirksverbände sollen hierbei mitwirken.

Das bayerische Ansiedlungsgesetz vorn 15. Juli 191628 beschränkte seinen Wirkungskreis auf kriegsbeschädigte Rentenempfänger und schloß die Kriegshinterbliebenen von seinen Vergünstigungen aus. Die Novelle zum bayerischen Ansiedlungsgesetz vom 13. April 192229 hat in Anpassung an die inzwischen erfolgte Änderung der Militärversorgungsgesetzgebung durch das Reichsver- [269] sorgungsgesetz den begünstigten Personenkreis dahin umschrieben, daß als Kriegsbeschädigte solche Personen anzusehen sind, deren Erwerbsbeschränkung von den Versorgungsbehörden auf Grund der jeweiligen Versorgungsgesetze in der Höhe von mindestens 10%30 anerkannt worden ist.

Schon vor Erlaß des Reichsgesetzes über Fürsorge für Kriegsgefangene vom 15. August 191731 wurde allgemein die Kriegsgefangenschaft als Fortsetzung des militärischen Dienstes angesehen und die dabei erlittenen Gesundheitsstörungen und Unfälle als Dienstbeschädigung im Sinne der Militärversorgungsgesetze anerkannt. Um aber die bisweilen auftretenden juristischen Zweifel zu beseitigen und die an sich hartbetroffenen Kriegsgefangenen und ihre Angehörigen zu beruhigen, wurde durch das genannte Gesetz noch ausdrücklich - rückwirkend für den ganzen Weltkrieg - ausgesprochen, daß Gesundheitsstörungen, die deutsche Militärpersonen usw. in feindlicher Kriegsgefangenschaft erleiden, als Dienstbeschädigung im Sinne dieser Gesetze gelten, wenn sie infolge von Arbeiten oder durch einen Unfall oder durch die der Kriegsgefangenschaft eigentümlichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert worden sind. Die so beschädigten Kriegsgefangenen und ihre Hinterbliebenen erhalten daher auch die Versorgung nach den Militärversorgungsgesetzen.

Da durch die besonderen Umstände der Kriegsgefangenschaft die Beweise für die Voraussetzungen der Dienstbeschädigung häufig sehr schwer zu erbringen sind, wurde eine Bestimmung eingefügt, daß die Angaben des Beschädigten über die Vorgänge in der Kriegsgefangenschaft der Entscheidung über die Dienstbeschädigungsfrage zugrunde zu legen sind, soweit nicht die Umstände des Falles offenbar entgegenstehen, wie z. B. bei Überläufern, denen die Vorteile des Gesetzes nicht zugute kommen sollen. Bei Verabschiedung des Gesetzes sprach der Reichstag noch den Wunsch aus, daß die Bestimmungen zugunsten der deutschen Kriegsgefangenen auch bald auf deutsche Zivilpersonen ausgedehnt werden sollen, die infolge der Kriegsereignisse im feindlichen Ausland festgehalten worden sind.

Diese Anregung wurde zum Teil für die wehrpflichtigen Auslandsdeutschen und Zivilinternierten, die in der Absicht, Militärdienste zu leisten, auf dem Wege zum Bestimmungsort in Gefangenschaft gerieten, durch das Reichsversorgungsgesetz verwirklicht.32


12 [2/264]Kriegs-Min.-Erlaß vom 22. Juli 1918. ...zurück...

13 [1/265]Reichsgesetz vom 28. Februar 1888 / 4. August 1914. ...zurück...

14 [2/265]Verordnung vom 31. Dezember 1918 (RGBl. 1919 S. 2). ...zurück...

15 [3/265]Verordnung vom 31. Dezember 1918. ...zurück...

16 [4/265]Erlaß vom 15. Mai 1919. ...zurück...

17 [5/265]Erlaß des Kr.-Min. vom 7. Mai 1919. ...zurück...

18 [1/266]Erlaß vom 21. April 1920. ...zurück...

19 [2/266]Erlaß des Reichsarbeitsministeriums vom 25. Juni 1920. ...zurück...

20 [3/266]Erlaß des Reichsarbeitsministeriums vom 26. März 1920. ...zurück...

21 [4/266]Erlaß vom 5. Mai 1919, s. E. Nilson, Reichsversorgungsrecht und Fürsorgewesen I S. 329 ff. Dazu kommt jetzt noch der Ruhegehaltszuschuß nach dem Pensionsergänzungsgesetz vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2109) und nach den hierzu ergangenen Nachtragsgesetzen. ...zurück...

22 [5/266]RGBl. S. 989. ...zurück...

23 [1/267]RGBl. S. 680. ...zurück...

24 [2/267]Reichstagsdrucksachen 1916 Nr. 253, 350, Handausgabe: Dr. v. Schellhorn (Brügel, Ansbach), Dr. F. Koppmann (J. Schweitzer, München) und Recht (Bayer. Kommunalschriftenverlag München). ...zurück...

25 [1/268]RGBl. S. 993. ...zurück...

26 [2/268]RGBl. S. 994. ...zurück...

27 [3/268]GS. S. 51. ...zurück...

28 [4/268]GVBl. S. 135. Handausgaben hierzu von Dr. v. Schellhorn (Brügel, Ansbach), Fürnrohr (J. Schweitzer, München) und Dr. Löhner (Bayer. Kommunalschriftenverlag, München). ...zurück...

29 [5/268]GVBl. S. 269. ...zurück...

30 [1/269]Das Reichsversorgungsgesetz gewährt erst bei einer Erwerbsminderung von 15% Versorgungsgebührnisse. ...zurück...

31 [2/269]RGBl. S. 725. Vgl. Reichstagsdrucksachen 1917, 914 (Entwurf), 927 und 951 (Ausschußbericht), Stenographische Berichte Nr. 114 S. 3552 - 54 und Nr. 117 S. 3612 - 14. ...zurück...

32 [3/269]Für die übrigen erst durch das Kriegspersonenschädengesetz vom 15. Juli 1922 (RGBl. I S. 620). ...zurück...


Der Weltkampf um Ehre und Recht.
Die Erforschung des Krieges in seiner wahren Begebenheit,
auf amtlichen Urkunden und Akten beruhend.
Hg. von Exzellenz Generalleutnant Max Schwarte