Anlage 18
Abkommen der UN über den Völkermord (Genozid)
Die vertragsschließenden Parteien treffen in der Erwägung, daß die
Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Entschließung 96 (I) vom 11.
Dezember 1946 den Volksmord zu einem Verbrechen nach Völkerrecht erklärt hat,
der Geist und Ziel der Vereinten Nationen widerspricht und von der zivilisierten Welt verurteilt
wird,
in der Erkenntnis, daß in allen geschichtlichen Epochen der Volksmord der Menschheit
großen Schaden verursachte,
in der Überzeugung, daß zur Befreiung der Menschheit von einem so abscheulichen
Übel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist,
folgende Übereinkunft.
Art. 1. Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen, daß der
Volksmord sowohl im Frieden als im Krieg ein Verbrechen nach Völkerrecht ist, sie
verpflichten sich, ihm vorzubeugen und ihn zu bestrafen.
Art. 2. In der vorliegenden Übereinkunft wird unter Volksmord
(Genozid) irgendeine der folgenden Handlungen verstanden, in der Absicht begangen, ganz oder
teilweise eine nationale, volkliche, rassische oder religiöse Gruppe als solche zu
vernichten:
a) Mord an Angehörigen der Gruppe;
b) schwere Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Integrität von Angehörigen der Gruppe;
c) absichtliche Unterstellung der Gruppe unter Existenzbedingungen, die ihre
vollständige oder teilweise Vernichtung nach sich ziehen soll;
d) Maßnahmen zur Geburtenerschwerung innerhalb der Gruppe;
e) Zwangsverschickung von Kindern von einer Gruppe zur anderen.
Art. 3. Der Bestrafung unterliegen folgende Handlungen:
a) Volksmord;
b) Einverständnis im Hinblick auf die Begehung des Volksmords;
c) direkte und öffentliche Aufhetzung zum Volksmord;
d) Versuch des Volksmordes;
e) Mitschuld am Volksmord.
Art. 4. Personen, die des Volksmordes oder irgendeiner der in Art. 3
aufgezählten
Handlungen schuldig sind, unterliegen der Bestrafung, handle es sich um Regierungsmitglieder,
Beamte oder Privatleute.
Art. 5. Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich in
Übereinstimmung mit ihren Verfassungen jene gesetzgeberischen Maßnahmen
durchzuführen, die zur Sicherung der Anwendung der Bestimmungen vorstehender
Übereinkunft nötig sind und insbesondere für wirksame strafrechtliche
Ahndung der Personen zu sorgen, die des Volksmordes oder irgendeiner der im Art. 3
aufgezählten Handlungen schuldig sind.
Art. 6. Die des Volksmordes oder einer der in Art. 3 angeführten Handlungen
angeklagten Personen werden vor die zuständigen Gerichte des Staates gestellt, auf dessen
Gebiet die Handlungen begangen wurden, oder aber vor jenen internationalen Gerichtshof,
dessen
Zuständigkeit die vertragsschließenden Parteien jeweils anerkannt haben.
Art. 7. Volksmord und die anderen in Art. 3 aufgezählten Handlungen werden
nicht als politische Verbrechen im Sinne des Auslieferungsrechts angesehen.
Die
vertragsschließenden Parteien verpflichten sich in einem solchen Falle die Auslieferung,
entsprechend ihrer Gesetzgebung und geltenden Verträgen zuzugestehen.
Art. 8. Jeder vertragsschließende Teil kann sich an die zuständigen Organe
der Vereinten Nationen wenden, damit diese gemäß ihrer Satzung
Maßnahmen
treffen, die sie zur Vorbeugung und Bestrafung der Tatbestände des Volksmordes oder
irgendeiner der anderen in Art. 3 aufgezählten Handlungen für geeignet halten.
Art. 9. Uneinigkeiten zwischen den vertragsschließenden Parteien hinsichtlich
Auslegung, Anwendung oder Durchführung vorliegender Übereinkunft,
einschließlich der Verantwortlichkeit eines Staates für Volksmord oder irgendeine
der
in Art. 3 aufgezählten Handlungen, werden auf Verlangen einer der am Streit beteiligten
Parteien dem internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Art. 10. Die vorliegende Übereinkunft, deren englischer, chinesischer,
spanischer, französischer und russischer Text gleicherweisen maßgeblich ist,
trägt das Datum des 9. Dezember 1948.
Art. 11. Die vorliegende Übereinkunft kann bis zum 31. Dezember 1949
von jeglichem Mitglied der Vereinten Nationen unterzeichnet werden, sowie von jedem
Nichtmitgliedstaat, der zu diesem Behufe eine Einladung der Generalversammlung erhalten
hat.
Die vorliegende
Übereinkunft wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden.
Vom 1. Januar 1950 an sind
Beitritte zur vorliegenden Übereinkunft im Namen jedes Mitgliedstaates der
Organisation der Vereinten Nationen und von Nichtmitgliedern möglich, die im Besitze
der
erwähnten Einladung sind.
Die Beitrittserklärungen
werden beim Generalsekretär oder Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt
werden.
Art. 12. Jede vertragsschließende Partei kann jederzeit durch Benachrichtigung
des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die Anwendung der vorliegenden
Übereinkunft auf alle Gebiete ausdehnen, deren auswärtige Angelegenheiten sie
leitet.
Art. 13. An dem Tage, wo die ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt sind, wird der Generalsekretär darüber ein Protokoll verfassen. Er wird
eine Kopie dieses Protokolls an alle im Art. 11 ins Auge gefaßten Mitgliedstaaten und an
alle in Art. 11 ins Auge gefaßten Nichtmitgliedstaaten übersenden. Die
vorliegende Übereinkunft tritt am 24. Tag in Kraft, der auf das Datum der
Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgt. Jede nach diesem
Daturm
erfolgte Ratifikation oder Beitrittserklärung tritt an jenem 24. Tage in Kraft, der auf die
Hinterlegung der Ratifikation oder des Beitrittes folgt.
Art. 14. Die vorliegende Übereinkunft wird die Dauer von 10 Jahren,
gerechnet von dem Datum ihres Inkrafttretens haben.
Sie wird in der Folge immer
wieder für eine Periode von 5 Jahren in Kraft bleiben und zwar mit Wirkung für die
vertragsschließenden Parteien, die nicht mindestens 6 Monate vor Beendigung der Periode
die Kündigung ausgesprochen haben.
Die Kündigung wird
durch schriftliche, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen
gerichtete Mitteilung vorgenommen.
Art. 15. Sinkt infolge von Kündigungen die Zahl der an der vorliegenden
Übereinkunft beteiligten Parteien unter 16, so erlischt die Wirksamkeit der
Übereinkunft mit dem Datum, an welchem die letzte dieser Kündigungen wirksam
wird.
Art. 16. Die Forderung einer Revision der vorliegenden Übereinkunft
kann jederzeit auf dem Wege schriftlicher Mitteilung an den Generalsekretär seitens jeder
vertragsschließenden Partei ausgesprochen werden.
Die Generalversammlung wird
nötigenfalls über die angesichts einer solchen Forderung nötigen
Maßnahmen befinden.
Art. 17. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen wird
über Nachfolgendes an alle Mitgliedstaaten der Organisation und an die
Nichtmitgliedstaaten gemäß Art. 11 berichten:
a) Unterschriften, Ratifikationen, Beitrittserklärungen, die in Anwendung des
Art.
11 eingegangen sind;
b) Modifikationen gemäß Anwendung des Art. 12;
c) das Datum der vorliegenden Übereinkunft gem. Art. 13;
d) eingelaufene Kündigungen gem. Art. 14;
e) Ende der Wirksamkeit der Übereinkunft gem. Art. 15;
f) Notifikationen gem. Anwendung des Art. 16.
Art. 18. Die Urschrift der vorliegenden Übereinkunft wird in den
Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Eine gleichlautende
beglaubigte Abschrift wird allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen und
Nichtmitgliedstaaten gem. Art. 11 zugeleitet werden.
Art. 19. Die vorliegenden Übereinkunft wird durch den
Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen mit Beginn ihrer Wirksamkeit
registriert werden.
Dokumente zur Austreibung der Sudetendeutschen
Überlebende kommen zu Wort
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