Anlage 12
Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945
über die Bestrafung nazistischer Verbrecher, Verräter und ihrer Helfer und
über die außerordentlichen Volksgerichte.
(Dekret Nr. 16; Slg. d. Ges. u. V. Jahrg. 1945 Teil 9 v. 9. 7. 1945.)
(Übersetzt aus dem Tschechischen)
Die unerhörten Verbrechen, welche Nazisten und ihre verräterischen Mitschuldigen
an der Tschechoslowakei begangen haben, rufen nach strenger Gerechtigkeit. Die Knechtung des
Vaterlandes, das Morden, die Versklavung, die Beraubung und die Demütigung, deren
Opfer das tschechoslowakische Volk gewesen ist und die ganzen gesteigerten deutschen
Bestialitäten, bei welchen leider auch treulose tschechoslowakische Bürger
mitgeholfen haben oder beigestanden sind, von denen einige dabei auch hohe Ämter,
Mandate oder Würden mißbraucht haben, müssen ohne Verzug der
verdienten
Strafe zugeführt werden, damit das nazistische und faschistische Übel von der
Wurzel her ausgerottet werde. Daher bestimme ich auf Antrag der Regierung wie folgt:
Kapitel I
Verbrechen gegen den Staat
§ 1
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) auf dem Gebiete der
Republik oder außerhalb desselben irgendeines der folgenden Verbrechen nach dem
Gesetzte zum Schutze der Republik vom 19. März 1923 Nr. 50 Slg. begangen hat:
Anschläge auf die Republik (§ 1), wird mit dem Tode bestraft; wer sich
Vorbereitungen von Anschlägen (§ 2), die Gefährung der Sicherheit der
Republik (§ 3), Verräterei (§ 4, Nr. 1), Verrat eines Staatsgeheimnisses (§
5, Nr. 1), militärischen Verrat (§ 6, Nr. 1, 2 und 3) und Gewalt gegen
verfassungsmäßige Faktoren (§ 10, Nr. 1) zuschulden kommen ließ, wird
mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich und unter besonders
erschwerenden Umständen mit dem Tode bestraft.
§ 2
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) Mitglied folgender
Organisationen war: der Schutzstaffeln der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
(SS),
oder der Freiwilligen Schutzstaffeln (F.S.), oder der Rodobrana, oder des Szabadcsapatok, oder
anderer hier nicht genannter Organisationen ähnlichen Charakters, wird, wenn er sich
keine
strenger zu bestrafende Handlung zuschulden kommen ließ, wegen Verbrechen mit
schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren und unter besonders erschwerenden
Umständen mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich
bestraft.
§ 3
1. Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) die
faschistische oder
nazistische Bewegung propagiert oder unterstützt hat, oder wer in jener Zeit durch Presse,
Rundfunk, Film oder Theater oder in öffentlichen Versammlungen die feindliche
Regierung
auf dem Gebiete der Republik oder einzelne ungesetzliche Handlungen der
Besatzungskommandanturen
und -behörden und ihnen unterstellter Organe gebilligt oder verteidigt hat, wird, wenn er
sich keine strenger zu bestrafende Handlung zuschulden kommen ließ, wegen Verbrechen
mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft; wenn er aber ein solches
Verbrechen in der Absicht begangen hat, das moralische, nationale oder Staatsbewußtsein
des tschechoslowakischen Volkes, insbesondere der tschechoslowakischen Jugend zu zersetzen,
wird er mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft, und unter besonders
erschwerenden Umständen mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis
lebenslänglich, oder mit dem Tode.
2. Wer in dieser Zeit Funktionär oder Führer in den Organisationen
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) oder Sudetendeutsche Partei (SdP)
oder Vlajka, Hlinková oder Svatopluková Garda, oder in anderen faschistischen
Organisationen
ähnlichen Charakters war, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Tat begangen hat,
wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft.
§ 4
Der tschechoslowakische Bürger, der in der Zeit der erhöhten Bedrohung der
Republik (§ 18) im Auslande die Bewegung, welche auf die Befreiung der
tschechoslowakischen Republik in ihrer Verfassung und Einheitlichkeit vor München
abzielte, zu zerrütten versucht, oder auf andere Weise die Interessen der
tschechoslowakischen Republik wissentlich geschädigt, insbesondere wer die Sicherheit
von Bürgern bedroht hat, die in der Heimat für die Befreiung der Republik
arbeiteten,
wird, wenn er kein strenger zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit schwerem Kerker von
fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft.
Verbrechen gegen die Person
§ 5
1. Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) in den
Diensten oder
im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten, oder einer der Republik feindlichen
Bewegung, ihrer Organisationen, oder als deren Mitglied eines der folgenden Verbrechen
begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852 Nr. 117 R. G. Bl., das Verbrechen der
öffentlichen Gewalttätigkeit durch Menschenraub (§ 90), der
öffentlichen
Gewalttätigkeit durch Behandlung eines Menschen als Sklaven (§ 95), des Mordes
(§§ 134 bis 137), des Totschlages (§§ 140 und 141) und der schweren
körperlichen Beschädigung (§ 156);
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen des Mordes (§
278), des
vorsätzlichen Totschlages (§ 279), der schweren Körperverletzung mit
Todesfolgen (§§ 306 und 307) und des Kindesraubes (§ 317), wird mit dem
Tode
bestraft.
2. Wer in der gleichen Zeit, unter gleichen Umständen und zum gleichen Zweck
eines der
folgenden Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852 Nr. 117 R. G. Bl. das Verbrechen der
öffentlichen Gewalttätigkeit durch unbefugte Einschränkung der
persönlichen Freiheit eines Menschen (§ 93), der öffentlichen
Gewalttätigkeit durch Erpressung (§ 98), der öffentlichen
Gewalttätigkeit
durch gefährliche Drohung (§ 99) und der schweren körperlichen
Beschädigung (§§ 152 und 155);
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen der rechtswidrigen
Verletzung der
persönlichen Freiheit eines Menschen (§§ 323, 324 und 325), der schweren
Körperverletzung (§ 301) und der Erpressung (§§ 350 und 353), wird mit
schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft.
§ 6
1. Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) zugunsten
der
kriegerischen Bemühungen Deutschlands oder seiner
Verbündeten Zwangs- oder Pflichtarbeit angeordnet und wer bei der Herausgabe oder
dem
Vollzug einer solchen Anordnung mitgewirkt hat, wird, wenn er sich kein strenger zu
bestrafendes Verbrechen zuschulden kommen ließ, wegen Verbrechens mit schwerem
Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
2. Wenn aber durch eine solche Anordnung ein Bewohner der Republik gezwungen
war, in der
Fremde zu arbeiten, oder unter Umständen oder an Orten, die seinem Leben oder seiner
Gesundheit abträglich waren, wird der Schuldige ohne Rücksicht auf den Zweck
der
Arbeit mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft.
§ 7
1. Wer selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen in der Zeit der erhöhten
Bedrohung der
Republik (§ 18) in den Diensten oder im Interesse Deutschlands, oder seiner
Verbündeten, oder einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisationen oder
als
deren Mitglieder den Verlust der Freiheit eines Bewohners der Republik ohne weitere Folgen
verschuldet hat, wird wegen Verbrechen mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig
Jahren bestraft. Wenn der Schuldige so den Verlust der Freiheit einer größeren Zahl
von Bewohnern der Republik verursacht hat, kann das Gericht die Strafe des schweren Kerkers
von zwanzig Jahren bis lebenslänglich, unter besonders erschwerenden Umständen
aber die Todesstrafe auferlegen.
2. Wer in der gleichen Zeit, unter gleichen Umständen, zum gleichen Zwecke
und
auf die
gleiche Weise einem Bewohner der Republik eine schwere körperliche
Beschädigung
ohne schwere Folgen (Abs. 3) zugefügt hat, wird wegen Verbrechen mit schwerem Kerker
von zehn bis zwanzig Jahren und unter besonders erschwerenden Umständen von zwanzig
Jahren bis lebenslänglich bestraft. Wurde aber auf diese Weise eine größere
Anzahl von Personen betroffen, kann das Gericht die Todesstrafe auferlegen.
3. Wer in der gleichen Zeit und unter gleichen Umständen, zu dem gleichen
Zwecke und
auf die gleiche Weise durch einen gerichtlichen Beschluß, ein Urteil, eine
Verfügung
oder durch eine Verwaltungsentscheidung jeglicher Art, durch die Vollstreckung eines Urteils,
einer Verfügung, oder einer Verwaltungsentscheidung, oder auf andere Weise den Tod
eines Bewohners der Republik, eine schwere körperliche Beschädigung eines
Bewohners der Republik, oder seine Deportation verursacht hat, wird nach § 156 StrGB Nr.
117/1852 R. G. Bl. und nach §§ 306, 307 StGB Ges. Art V/1878 wegen Verbrechens
mit dem Tode bestraft.
Verbrechen gegen das Eigentum.
§ 8
1. Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) in den
Diensten, oder
im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen
Bewegung, ihrer Organisationen oder als deren Mitglied eines der folgenden Verbrechen
begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852 Nr. 117 R. G. Bl. das Verbrechen der
öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden
Eigentums
(§ 85) mit den Folgen gemäß § 86 Abs. 2, der Brandlegung (§ 166)
unter den Umständen und mit den Folgen gemäß § 167 lit a), des
Raubes
(§ 190) unter den Umständen und mit den Folgen gemäß §
195;
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen der Brandstiftung
(§ 424),
des Raubes (§§ 344 und 345), unter den Umständen und mit den Folgen
gemäß § 349 Abs. 1, Pkt. 2 und Abs. 2, wird mit dem Tode besttraft.
2. Wer in der gleichen Zeit und unter den gleichen Umständen und zu dem
gleichen
Zwecke die folgenden Verbechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852 Nr. 117 R. G. Bl. das Verbrechen der
öffentlichen Gewalttätigkeit durch gewaltsamen Einfall in fremdes unbewegliches
Gut (§ 83), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte
Beschädigung
fremden Eigentums (§§ 85, 86 Abs. 1), der Brandlegung (§ 166) unter den
Umständen und mit den Folgen gemäß § 167 lit b bis g), des Diebstahls
(§§ 171 bis 180), der Veruntreuung (§§ 181 bis 183), der Teilnahme am
Diebstahl oder an der Veruntreuung (§§ 181 bis 183), des Raubes (§ 190) unter
den Umständen und mit den Folgen gemäß §§ 191 bis 194, der
Teilnahme am Raub (§ 196), des Betruges (§§ 197 bis 201, 203);
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen des
Hausfriedensbruches
durch
Privatpersonen (§§ 330 und 331), das Vergehen der Beschädigung fremden
Eigentums (§§ 418 und 420), welches unter den Umständen des Abs. 1 dieses
Paragraphen als Verbrechen qualifiziert wird, der Brandstiftung (§§ 422 und 423), des
Diebstahls (§§ 333 bis 341), soweit die Tat nicht gemäß Abs 1 lit b)
dieses
Paragraphen strafbar ist, der Hehlerei (§ 370), des Betruges (§ 379 im Wortlaute des
§ 50 der Strafgesetznovelle), unter den Umständen gemäß § 383
Abs. 2 mit Ausnahme des § 382,
wird mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren und unter besonders erschwerenden
Umständen mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich
bestraft.
§ 9
Wer allein oder im Zusammenwirken mit einem anderen in der Zeit der erhöhten
Bedrohung der Republik (§ 18) in den Diensten oder im Interesse Deutschlands oder seiner
Verbündeten oder einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisationen oder
Mitglieder durch einen gerichtlichen Beschluß, ein Urteil, eine Verfügung, oder
eine
Verwaltungsentscheidung jeglicher Art, oder durch die Vollstreckung eines Urteiles, einer
Verfügung oder einer Verwaltungsentscheidung verursacht hat, daß dem
Tschechoslowakischen Staate oder einer juristischen oder natürlichen Person entgegen
dem
Gesetz der Republik ihr Vermögen ganz oder zum Teile abgenommen wurde, wird, wenn
er
sich kein strenger zu bestrafendes Verbrechen zuschulden kommen ließ, wegen
Verbrechens
mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft und unter besonders
erschwerenden
Umständen mit Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich.
§ 10
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) die Bedrängnis,
welche durch nationale, politische oder rassische Verfolgung verursacht wurde, benützt
hat,
um sich zum Schaden des Staates, einer juristischen oder einer natürlichen Person zu
bereichern, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Tat begangen hat, wegen Verbrechens
mit
schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik in den Diensten oder im Interesse
des
Feindes, oder unter Ausnützung der durch die feindliche Besetzung herbeigeführten
Lage einen anderen wegen einer tatsächlichen oder erdachten Tätigkeit angezeigt
hat,
wird wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
Wenn
aber der Denunziant durch seine Anzeige den Verlust der Freiheit eines tschechoslowakischen
Bürgers verschuldet hat, wird er mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren
bestraft. Hatte aber die Anzeige als mittelbare oder unmittelbare Folge den Verlust der Freiheit
einer größeren Personenzahl oder einen schweren Schaden an der Gesundheit, wird
er
mit lebenslänglichem Kerker bestraft, wenn sie aber als Folge irgendjemandes Tod hatte,
wird er mit dem Tod bestraft.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 12
Nach diesem Dekret wird auch ein Ausländer bestraft, der das im § 1
angeführte Verbrechen oder im Ausland eines der in den §§ 4 bis 9
angeführten Verbrechen begangen hat, wenn er sich dies an einem tschechoslowakischen
Staatsbürger oder am öffentlichen oder privaten tschechoslowakischen Eigentum
zuschulden kommen ließ.
§ 13
1. Eine nach diesem Dekret strafbare Handlung ist nicht dadurch gerechtfertigt,
daß sie
Vorschriften eines anderen als des tschechoslowakischen Rechtes angeordnet oder erlaubt haben
oder Organe, welche durch eine andere als die tschechoslowakische Staatsgewalt eingesetzt
gewesen sind, noch ist sie dadurch entschuldigt, daß der Täter diese
ungültigen
Vorschriften für gerechtfertigt angesehen hat.
2. Auch entschuldigt es den Täter nicht, daß er seine Dienstpflicht
erfüllt hat,
wenn er mit besonderem Eifer gehandelt und dadurch in einem erheblichen Maße den
normalen Rahmen seiner Pflicht überschritten hat oder wenn er in der Absicht tätig
gewesen ist, den kriegerischen Bemühungen der Deutschen (ihrer Verbündeten) zu
helfen, die kriegerischen Bemühungen der Tschechoslowakei (ihrer Verbündeten)
zu
schädigen oder zunichtezumachen, oder wenn er aus einem anderen offenkundig
verwerflichen Beweggrund gehandelt hat.
3. Der unabweisbare Zwang auf Grund des Befehls eines Vorgesetzten entschuldigt
nicht die
Schuld jemandes, der freiwillig Mitglied von Organisationen geworden ist, deren Mitgliedschaft
die Durchführung eines jeden, auch eines verbrecherischen Befehles auferlegte.
§ 14
Wenn das Gericht wegen eines in diesem Dekret angeführten Verbrechens verurteilt und
von der Strafe (§ 16 Abs. 2) nicht Abstand nimmt, spricht es gleichzeitig aus:
a) daß der Verurteilte für eine bestimmte Zeit oder für immer die
bürgerlichen Ehrenrechte verliert (§ 15);
b) daß der Verurteilte einen Teil der Freiheitsstrafe oder die ganze Strafe in
besonderen
Zwangsarbeitslagern verbüßt, welche durch ein besonderes Gesetz errichtet
werden;
c) daß sein ganzes Vermögen oder ein Teil seines Vermögens
zugunsten des
Staates verfällt.
§ 15
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 14 lit a) bedeutet:
1. dauernden Verlust von Auszeichnungen, Orden und Ehrenabzeichen,
öffentlichen
Ämtern, Würden und Funktionen, akademischen Graden, sowie auch den Verlust
von Ruhe- und Versorgungsbezügen, Gnadengehältern und allen anderen
Zahlungen
aus öffentlichen Mitteln;
2. bei Unteroffizieren Degradierung und bei Offizieren Kassation;
3. den Verlust der Fähigkeit zum Erwerb, zur Ausführung oder zum
neuerlichen
Erwerb von Rechten, die unter Z. 1 und 2 angeführt sind und von Rechten, die durch die
verlorenen Würden bedingt sind;
4. den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes und des Rechtes zu einer
öffentlichen Funktion berufen zu werden oder in öffentlichen Angelegenheiten
abzustimmen;
5. den Verlust der Fähigkeit, Funktionen in Vereinigungen (in Vereinen oder
ähnlichen Gebilden) zu versehen;
6. den Verlust der Fähigkeit, Eigentümer, Herausgeber oder Redakteur
einer
periodischen Druckschrift zu sein oder bei deren Herausgabe, Redaktion in irgendeiner Weise
mitzuwirken, sowie auch nichtperiodische Druckschriften zu verlegen, herauszugeben und zu
veröffentlichen;
7. den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Vorträge oder
Kundgebungen zu
halten;
8. den Verlust der Fähigkeit zur Arbeit
in Erziehungs- oder Kunstinstituten oder -unternehmen;
9. den Verlust der Fähigkeit, Arbeitgeber oder Mitarbeiter zu sein;
10. den Verlust der Fähigkeit, einen freien Beruf auszuüben;
11. den Verlust der Fähigkeit, Mitglied des Vorstandes (Verwaltungsrates) von
Gesellschaften und Genossenschaften zu sein;
12. den Verlust der Fähigkeit, leitender Beamter in einem Privatunternehmen zu
sein.
Wer die in diesem Paragraphen enthaltenen Verbote übertritt, wird von einem
ordentlichen
Gericht wegen Übertretung mit Gefängnis von einer Woche bis zu drei Monaten
bestraft.
§ 16
1. Eine Freiheitsstrafe kann nicht unter die untere Grenze des Strafsatzes herabgesetzt
und ihrer
Art nach nicht in eine mildere umgewandelt werden.
2. Das Gericht kann die Strafe auch unter die untere Grenze des Strafsatzes herabsetzen
und ihrer
Art nach in eine mildere umwandeln, in besonders berücksichtigenswerten Fällen
sogar im Urteilsspruch von einer Bestrafung absehen, wenn allgemein bekannt ist, oder wenn
ohne Verzögerung nachzuweisen ist, daß der Beklagte in der Absicht gehandelt hat,
der tschechischen und slowakischen Nation oder der Tschechoslowakischen Republik oder ihren
Verbündeten oder einem anderen allgemeinen Interesse förderlich zu sein, oder
wenn
er sich durch seine spätere Tätigkeit um die Befreiung der Republik aus feindlicher
Gewalt, oder um die Wiedergutmachung, oder um die Verringerung eines durch den Feind
verursachten Übels verdient gemacht hat und nach seiner Bekehrung auf dem Weg der
Pflicht ausgeharrt hat. Diese Bestimmung kann aber nicht angewandt werden, wenn der vom
Täter verschuldete Schaden den von ihm verfolgten allgemeinen Nutzen
unverhältnismäßig überstiegen hat.
§ 17
Die nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen und der Strafvollzug verjähren nicht.
§ 18
Als Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik ist die Zeit vom 21. Mai 1938 bis zu dem
Tage zu verstehen, der durch Regierungsverordnung bestimmt wird.
§ 19
Die nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen sind immer als besonders verwerflich im Sinne
des
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Staatsgefängnis vom 16. Juli 1931 Nr. 123
Slg. anzusehen.
§ 20
Die Vorschubleistung bei Verbrechen, die nach diesem Dekret strafbar sind, wird nach den
geltenden Strafgesetzen mit den folgenden Abänderungen bestraft:
1. bei Verbrechen gegen den Staat wird die Vorschubleistung in gleicher Weise wie
diese
Verbrechen bestraft;
2. bei denselben Verbrechen ist auch die Vorschubleistung durch das Verbergen
nahestehender
Personen (§ 39 Nr. 4 des Gesetzes Nr. 50/1923 Slg. zum Schutze der Republik) als
Verbrechen strafbar und wird mit schwerem Kerker von einem bis zu zehn Jahren, wenn aber
dieses Dekret auf das Verbrechen selbst die Todesstrafe setzt, mit schwerem Kerker von
fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft;
3. bei den anderen Verbrechen wird die Vorschubleistung mit schwerem Kerker
bestraft
a) von zehn bis zu zwanzig Jahren, wenn dieses Dekret auf das Verbrechen selbst die
Todesstrafe
oder eine schwere Kerkerstrafe in der Dauer von mehr als zwanzig Jahren setzt,
b) von einem bis zu zehn Jahren, wenn dieses Dekret auf das Verbrechen selbst eine
niedrigere
Strafe setzt.
Kapitel II
Die außerordentlichen Volksgerichte.
§ 21
1. Den außerordentlichen Volksgerichten obliegt es, alle nach diesem Dekret
strafbaren
Verbrechen abzuurteilen, wenn für sie als Täter, Mittäter, Mitschuldige,
Teilnehmer oder Vorschubleistende, die in den §§ 2 und 3, Abs. 2 angeführten
Personen strafrechtlich verantwortlich sind; falls für sie andere Personen strafrechtlich
verantwortlich sind, richten sie die außerordentlichen Volksgerichte dann, wenn der
öffentliche Ankläger (§ 24) ihre Verfolgung vor diesen beantragt.
2. Die örtliche Zuständigkeit der außerordentlichen Volksgerichte
wird durch
die Vorschriften der auf dem Gebiete der Republik geltenden Strafprozeßordnungen
geregelt.
Die Zusammensetzung und der Sitz der außerordentlichen
Volksgerichte.
§ 22
1. Das außerordentliche Volksgericht übt seine Gerichtsbarkeit in
fünfgliedrigen Senaten aus, die sich aus dem Vorsitzenden, der
ein Berufsrichter (Zivil- oder Militärrichter) sein muß, und aus vier Volksrichtern
zusammensetzen.
2. Die Vorstände der außerordentlichen Volksgerichte, ihre Stellvertreter
und die
Berufsrichter (Abs. 1) ernennt der Präsident der Republik aus dem zu diesem Zweck von
den Bezirksnationalausschüssen (okresní národní výbor)
hergestellten
Personenverzeichnis. Aus anderen von den Bezirksnationalausschüssen verfertigten
Verzeichnissen ernennt die Regierung die Volksrichter.
3. Dem Vorstand eines außerordentlichen Volksgerichtes oder seinem
Stellvertreter obliegt
es, aus den in Abs. 2 genannten Personen die erforderliche Anzahl von Senaten mit den
Ersatzmännern zusammenzustellen.
4. Die außerordentlichen Volksgerichte werden an den Sitzen der Kreisgerichte
errichtet,
jeder Senat eines außerordentlichen Volksgerichtes kann aber, wenn sich die
Notwendigkeit
ergibt, an jedem Orte des Gerichtssprengels tagen. Der örtliche Nationalausschuß
(místní národní výbor) bestellt die Vollstrecker von
Halsgerichtsstrafen mit der erforderlichen
Anzahl von Gehilfen am Sitze des Kreisgerichtes.
5. Durch Regierungsverordnung wird bestimmt, welchen Eid die Volksrichter
abzulegen haben
und welcher Ersatz an Auslagen und entgangenem Gewinn ihnen zusteht.
§ 23
Bei der Abstimmung stimmen zuerst die Volksrichter u. zw. die älteren vor den
jüngeren.
Der öffentliche Ankläger.
§ 24
1. Die öffentlichen Ankläger der außerordentlichen Volksgerichte
ernennt die
Regierung oder über ihren Auftrag der Justizminister für eine bestimmte Zeit,
für bestimmte Fälle, oder für die ganze Zeit der Tätigkeit des
Gerichtes
aus den Prokuratoren oder anderen Personen, welche das Doktorat der Rechte erlangt oder die
drei
juristischen Staatsprüfungen abgelegt haben, wenigstens aber die judizielle
Staatsprüfung, soweit sie in den zu diesem Zwecke von den
Bezirksnationalausschüssen hergestellten Verzeichnissen angeführt werden.
2. Die öffentlichen Ankläger bei den außerordentlichen
Volksgerichten sind
dem Justizminister unterstellt.
Das Verfahren vor den außerordentlichen
Volksgerichten.
§ 25
1. Für das Verfahren vor den außerordentlichen Volksgerichten gelten die
Grundsätze des standgerichtlichen Verfahrens u. zw. in der in den §§ 26 bis 31
dieses Dekretes durchgeführten Fassung. Dort, wo das Dekret auf die Vorschriften des
ordentlichen Verfahrens verweist, sind die Vorschriften der geltenden Strafprozeßordnung
gemeint.
2. Wurde der Angeklagte durch Urteil des außerordentlichen Volksgerichtes
freigesprochen,
so schließt dies nicht seine Verfolgung durch das zuständige ordentliche Gericht
aus,
gegebenenfalls durch das Staatsgericht nach dem Gesetz Nr. 68/1935 Slg. oder durch das
zuständige Kreisgericht wegen militärischen Verrats gemäß dem
Gesetz
Nr. 130/1936 Slg. und der Regierungsverordnung Nr. 238/1937 Slg. Dieses Gericht verhandelt
die Angelegenheit von neuem im ordentlichen Verfahren, wobei
die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Dekretes (§§ 1 bis 20) so gelten, als
ob
die schuldige Person gleich von vornherein vor ein ordentliches Gericht gestellt worden
wäre (§ 21). Der Antrag, gegen den Angeklagten auf diese Weise vorzugehen,
muß aber spätestens binnen drei Monaten vom Tage des Freispruches eingebracht
werden.
§ 26
1. Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht wird auf Antrag des
öffentlichen Anklägers eröffnet. (§ 24). Schwangere Frauen sind nicht
vor das außerordentliche Volksgericht zu stellen, solange dieser Zustand andauert.
2. Das ganze Verfahren gegen einen einzelnen Angeklagten ist, soweit möglich,
ohne
Unterbrechung vom Anfang bis zum Ende vor dem außerordentlichen Volksgericht
durchzuführen. Ein Verfahren gegen einen einzelnen Angeklagten darf nicht länger
als drei Tage dauern. Diese Frist wird von dem Augenblicke an gerechnet, da der Angeklagte vor
das Gericht gestellt wird.
3. Wenn das Volksgericht in der dreitägigen Frist nicht zu einem Urteil gelangt,
tritt es die
Sache dem zuständigen ordentlichen Gericht ab (§ 23 Abs. 2). In diesem Falle
entscheidet es auch, ob der Angeklagte in der Haft zu belassen ist.
4. Wenn der Angeklagte aus welchen Gründen auch immer vor Gericht nicht
erscheint oder
nicht erscheinen kann, kann der öffentliche Ankläger beantragen, daß die
Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen ist. In einem solchen
Falle muß das Gericht einen Verteidiger von amtswegen bestellen.
§ 27
Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht ist mündlich und
öffentlich. Der Angeklagte hat das Recht, sich selbst einen Verteidiger zu wählen
oder das Gericht zu ersuchen, ihm einen Verteidiger zu bestellen, wenn er vermögenslos
ist.
Wenn der Angeklagte von seinem Recht keinen Gebrauch macht, bestellt ihm das Gericht einen
Verteidiger von amtswegen. Sowohl der Angeklagte als auch das Gericht können mit der
Verteidigung auch eine Person betrauen, die nicht im Verzeichnis der Verteidiger eingetragen
ist,
die das Doktorat der Rechte erworben hat oder drei juristische Staatsprüfungen,
mindestens
aber die judizielle Staatsprüfung abgelegt hat.
§ 28
1. Die Hauptverhandlung vor dem außerordentlichen Volksgericht wird nach
dem
Aufruf der Sache und der Feststellung der Generalien mit dem Vortrag des öffentlichen
Anklägers eröffnet, welche Tatbestände dem Angeklagten zur Last gelegt
werden. Die Einvernahme des Angeklagten und die Durchführung der Beweise richten
sich
im allgemeinen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Die Protokolle über
die Einvernahme der Mitschuldigen und der Zeugen und die Gutachten der
Sachverständigen können immer gelesen werden, wenn der Senatsvorsitzende ihre
Lektüre als zweckmäßig erachtet.
2. Das Verfahren beschränkt sich regelmäßig auf die Tat oder die
Taten,
derentwegen der Beschuldigte vor das außerordentliche Volksgericht gestellt wurde. Auf
Taten, welche nach diesem Dekret nicht strafbar sind, ist darum nicht Rücksicht zu
nehmen. Wenn sie späterhin im Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht
oder vor dem ordentlichen Gericht, allenfalls dem Staatsgericht, oder vor dem Kreisgericht, das
für die Aburteilung eines Militärverrates zuständig ist, verfolgt werden, ist
bei
der Bemessung der Strafe auf die vom außerordentlichen Volksgericht schon auferlegte
Strafe Rücksicht zu nehmen.
3. Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht darf nicht durch die
Feststellung
von Schadensersatzansprüchen aufgehalten werden, die durch die strafbare Handlung
verursacht wurden.
4. Die Feststellung der Mitschuldigen ist zwar nicht außer acht zu lassen, die
Fällung
und die Vollstreckung des Urteiles dürfen aber dadurch nicht hinausgezogen werden.
5. Nach der Beendigung des Beweisverfahrens bewertet der öffentliche
Ankläger
seine Ergebnisse und stellt seinen Endantrag. Daraufhin erteilt der Vorsitzende dem
Angeklagten
und seinem Verteidiger das Wort zum Vortrag der Verteidigung. Wenn der öffentliche
Ankläger auf ihre Ausführungen antwortet, haben der Angeklagte und der
Verteidiger das Recht auf das letzte Wort.
§ 29
1. Hernach beschließt das Gericht in nichtöffentlicher Beratung das Urteil,
wobei es
sich nach den entsprechenden Vorschriften über das ordentliche Verfahren richtet, soweit
dieses Dekret nicht etwas anderes bestimmt.
2. Wenn sich der Anspruch über die Schuld bei einem Verbrechen, auf welches
dieses
Dekret die Todesstrafe setzt, nur auf drei Stimmen stützt oder wenn das Gericht zur
Überzeugung gelangt, daß solche Umstände festgestellt wurden, nach denen
die Todesstrafe unangemessen streng wäre, kann das Gericht die Strafe des schweren
Kerkers von zwanzig Jahren bis lebenslänglich verhängen und unter den in §
16
Ab. 2 angeführten Voraussetzungen auch diese Bestimmung zur Anwendung bringen.
3. Das Urteil ist sogleich in der öffentlichen Gerichtssitzung zu
verkünden.
§ 30
Über das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht ist nach den
Vorschriften über das ordentliche Verfahren ein Protokoll zu verfassen. Dieses Protokoll
unterschreiben alle Senatsmitglieder und der Schriftführer.
§ 31
1. Gegen das Urteil der außerordentlichen Volksgerichte gibt es keine
Rechtsmittel. Ein von wem immer erbrachtes Gnadengesuch hat keine aufschiebende
Wirkung.
2. Die Todesstrafe ist in der Regel binnen zwei Stunden nach Verkündigung des
Urteils zu
vollstrecken. Über die ausdrückliche Bitte des Verurteilten kann die Frist um eine
weitere Stunde verlängert werden. Wenn das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten
durchgeführt wurde, ist das Todesurteil binnen 24 Stunden nach der Ergreifung des
Verurteilten zu vollstrecken.
3. Das außerordentliche Volksgericht kann auch entscheiden, daß die
Todesstrafe
öffentlich zu vollstrecken ist. Es tut dies insbesondere, wenn die gemeine Art, mit welcher
das Verbrechen begangen wurde, oder der verwerfliche Charakter des Täters, die Zahl
seiner Verbrechen oder seine Stellung für eine öffentliche Vollstreckung des
Urteils
sprechen. In diesem Falle kann das Gericht, um die Öffentlichkeit der Strafvollstreckung
sicherzustellen, die Frist von zwei Stunden verlängern, aber nicht über 24 Stunden
hinaus.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 32
1. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1934 Nr. 91 Slg. über die
Verhängung der Todesstrafe und über lebenslängliche Strafen gelten nicht
für Verbrechen, die nach diesem Gesetze strafbar sind.
2. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. März 1931 Nr. 48 Slg. über
die
Jugendstrafgerichtsbarkeiten bleiben in Gültigkeit.
§ 33
Die Wirksamkeit dieses Dekretes läuft vom Tage der Verkündigung auf die Dauer
eines Jahres, ausgenommen, daß es die zuständigen gesetzgebenden
Körperschaften ändern oder ergänzen oder die Zeit seiner Wirksamkeit
verkürzen oder verlängern.
§ 34
Mit der Durchführung dieses Dekretes werden alle Mitglieder der Regierung betraut.
[gez.:]
Dr. Benes
David, Gottwald, Siroký, Dr. Srámek, Ursíny, gen. Svoboda, Dr. Ripka,
Nosek, Dr. Srobár, Dr. Nejedlý, Dr. Stránský, Kopeckýy,
Lausman, Duris, Dr. Pietor, gen. Hasal, Hála, Dr. Soltéesz, Dr.
Procházka,
Majer, Dr. Clementis (auch für Min. Masaryk), gen. Dr. Ferjencik, Lichner
Dokumente zur Austreibung der Sudetendeutschen
Überlebende kommen zu Wort
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