Anlage 10
Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Mai 1945
über die Ungültigkeit von vermögensrechtlichen Geschäften aus der
Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der
Deutschen, Magyaren, Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und
Verbände.
(Dekret Nr. 5)
(Übersetzt aus dem Tschechischen)
Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:
§ 1
1. Alle vermögensrechtlichen Übertragungen und alle
vermögensrechtlichen
Geschäfte, gleichgültig, ob es sich um bewegliches oder um unbewegliches,
öffentliches oder privates Vermögen handelt, sind ungültig, sofern sie nach
dem 29. Oktober 1938 unter dem Druck der Okkupation oder der nationalen, rassischen oder
politischen Verfolgung abgeschlossen worden sind.
2. Die Art der Geltendmachung von Ansprüchen, welche sich aus der
Bestimmung des
Abs. 1 ergeben, wird durch ein besonderes Dekret des Präsidenten der Republik geregelt
werden, sofern dies nicht schon durch dieses Dekret erfolgt ist.
§ 2
1. Das Eigentum staatlich unverläßlicher Personen auf dem Gebiete der
tschechoslowakischen Republik wird gemäß der weiteren Bestimmung dieses
Dekrets unter nationale Verwaltung gestellt.
2. Als Eigentum staatlich unverläßlicher Personen wird auch das durch
diese
Personen nach dem 29. 10. 1938 übertragene Eigentum angesehen, es sei denn, daß
der Erwerber keine Kenntnis von dem Umstand hatte, daß es sich um ein solches
Eigentum
handle.
§ 3
Die nationale Verwaltung muß in allen Unternehmungen (Betrieben) und über alle
Vermögenssubstanzen eingeführt werden, wo es der laufende Gang der Erzeugung
und des wirtschaftlichen Lebens erfordert, insbesondere in verlassenen Betrieben,
Unternehmungen und Vermögenssubstanzen oder in solchen, welche sich im Besitz, in
der
Verwaltung, in Miete oder Pacht staatlich unverläßlicher Personen befindet.
§ 4
Als staatlich unverläßliche Personen sind anzusehen:
a) Personen deutscher oder magyarischer Nationalität,
b) Personen, welche eine Tätigkeit entwickelt haben, die gegen die staatliche
Autorität, Selbständigkeit,
Integrität, demokratisch-republikanische
Staatsform, Sicherheit und Wehrkraft der tschechoslowakischen Republik gerichtet war, welche
zu solchen Tätigkeiten aufreizen oder andere Personen hierzu zu verführen trachten
und absichtlich, in welcher Art auch immer, die deutschen und magyarischen Okkupanten
unterstützt haben. Als solche sind z.B. anzusehen: die Mitglieder der Vlajka Rodobrana,
der Sturmabteilungen
der Hlinka-Garde, die führenden Funktionäre des Vereines
für Zusammenarbeit mit den Deutschen, die tschechischen Liga gegen den
Bolschewismus,
des Kuratoriums zur Erziehung der tschechischen Jugend,
der slowakisch-katholischen Hlinka-Partei,
der Hlinka-Garde, der Hlinka-Jugend, des nationalen Zentralverbandes der Angestellten,
des Verbandes für Landwirtschaft und Forstwesen,
der deutsch-slowakischen Gesellschaft
und andere faschistische Organisationen ähnlichen Charakters.
§ 5
Von den juristischen Personen sind jene als staatlich unzuverlässig anzusehen, deren
Verwaltung absichtlich und bewußt der deutschen oder magyarischen
Kriegsführung
oder faschistischen oder nazistischen Zwecken gedient hat.
§ 6
Als Personen deutscher und magyarischer Nationalität sind jene anzusehen, welche bei
irgend einer Volkszählung seit dem Jahre 1929 sich zur deutschen oder magyarischen
Nationalität bekannt haben oder welche Mitglieder von nationalen Gruppen oder
Formationen oder politischer Parteien geworden sind, in denen Personen deutscher oder
magyarischer Nationalität vereinigt waren.
§ 7
1. Für die Einführung der nationalen Verwaltung sind
zuständig:
a) bei Geldanstalten und Unternehmungen der Zemský národní
výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slowenská
národní rada
(Slowakischer Nationalrat),
b) bei Bergbauunternehmungen in den Revieren der zuständige Okresní
národní
výbor (Kreis-Nationalausschuß), bei den Zentralorganen der
Bergbaugesellschaften der zuständige Zemský národní
výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slowenská
národní rada
(Slowakischer Nationalrat).
c) Bei Industrie-, Handels- und anderen gewerblichen Unternehmungen:
aa) bis zu 20
Angestellten der
Místní národní
výbor (Orts-Nationalausschuß),
bb)
von 21-300 Angestellten der Okresní národní
výbor (Kreis-Nationalausschuß),
cc) bei einer noch
höheren Anzahl von Angestellten der Zemský národní
výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slowenská
národní rada (Slowakischer Nationalrat).
Über die Feststellung der Anzahl der Angestellten entscheidet der normale Betrieb im
Jahre
1943.
d) Bei landwirtschaftlichem und Forstbesitz:
aa) bei einem
Ausmaß
bis zu 50 ha der Místní národní
výbor (der Orts-Nationalausschuß)
bb) bei einem
Ausmaß
über 50 ha bis 100 ha der Okresní národní
výbor (Kreis-Nationalausschuß), in der Slowakei der Slowenská
národní rada (Slowakischer Nationalrat).
e) Bei Wohnhäusern und Bauparzellen der Místní
národní
výbor (Orts-Nationalausschuß), wenn jedoch deren Wert den Betrag von 5,000,000
K überschreitet, der Okresní národní
výbor (Kreis-Nationalausschuß).
f) Bei allem übrigen Besitz:
aa) bei einem Wert
bis K 500,000 der Místní národní
výbor (Orts-Nationalausschuß)
bb) bei einem Wert
über 500,000 K, jedoch niedriger als 5 Millionen K der Okresní
národní
výbor (Kreis-Nationalausschuß)
cc) bei einem Wert
über 5 Millionen Kronen der Zemský národní
výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei der Slowenská
národní rada (Slowakischer Nationalrat).
g) Wenn die unter lit. a)-f) angeführten Unternehmungen und
Vermögensobjekte sich in ihrem Wirkungskreis auf den gesamten Staat beziehen,
führt das zuständige Ressortministerium die nationale Verwaltung ein.
2. Falls der Schätzwert des Vermögensobjektes [lit. e) und f)], sobald es
unter
nationale Verwaltung gestellt wird, zweifelhaft ist, setzt eine höhere Stelle den Wert
endgültig fest.
3. In Gemeinden und Bezirken, wo an Stelle des národní výbor
(Nationalausschuß) eine Verwaltungskommission bzw. ein Verwaltungskommissar
ernannt worden ist, fällt die Einführung der nationalen Verwaltung in deren
Kompetenz.
§ 8
1. Die Entscheidung im Sinne des § 7 muß bei den in § 7 [lit. a), b), c),
d)]
angeführten Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuß
(Betriebsrat) oder anderen Vertretern der Angestellten der Unternehmen getroffen werden.
Wenn
es zu keiner Einigung kommt, entscheidet eine höhere Stelle.
2. Bei landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögensobjekten, die 50
ha
überschreiten, muß die Entscheidung nach Anhörung des zuständigen
örtlichen Nationalausschusses getroffen werden.
§ 9
Wenn Gefahr im Verzuge ist, besonders, wenn es sich um ein verlassenes Objekt handelt, oder
wenn staatlich unzuverlässige Personen auf den Besitz oder in das Unternehmen Eingriffe
ausüben, ist der Okresní národní
výbor (Kreis-Nationalausschuß) berechtigt, auch bei anderweitiger Kompetenz
einen provisorischen
nationalen Verwalter bis zur Entscheidung des zuständigen Organes im Sinne des §
7
zu ernennen.
§ 10
1. Der zuständige Zemský národní
výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slovenská
národní rada
(Slowakischer Nationalrat), kann nach Anhörung des Betriebsausschusses, wenn dies das
öffentliche Interesse erfordert, von amtswegen die Entscheidung des Okresní
národní výbor (Kreis-Nationalausschuß) oder des
Místní národní
výbor (Orts-Nationalausschuß)
über die Einführung der Verwaltung oder über die Ernennung von nationalen
Verwaltern abändern und andere Maßregeln treffen.
2. Der zuständige Zemský národní
výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slovenská
národní rada
(Slowakischer Nationalrat), trifft ebenfalls Maßregeln zur Einführung der
nationalen
Verwaltung dort, wo dies der Okresní oder Místní
vybor (Kreis- oder
Ortsausschuß) nicht durchführen konnte.
§ 11
Die nationale Verwaltung ist dann aufzuheben, sobald die Gründe wegfallen, wegen deren
sie eingeführt worden ist. Sie wird durch dasjenige Organ aufgehoben, welches sie
eingeführt hat.
§ 12
1. Eine vorübergehende nationale Verwaltung ist in allen genossenschaftlichen
Unternehmungen und Organisationen (landwirtschaftliche,
Konsum-, Geld-Genossenschaften
usw.) einzuführen. Diese nationale Verwaltung sichert neben der ordentlichen
Führung des Unternehmens die Durchführung der Wahl eines neuen
führenden
Organes binnen 4 Wochen.
2. Eine provisorische nationale Verwaltung führt der Místní
národní výbor (Orts-Nationalausschuß) bei jenen
Genossenschaften
ein, deren Wirkungskreis den lokalen Umkreis nicht überschreitet; der Okresní
národní výbor (Kreis-Nationalausschuß) bei Genossenschaften,
deren Wirkungskreis über den lokalen Umkreis hinausreicht, jedoch den Umfang des
Bezirkes nicht überschreitet; bei allen anderen Genossenschaften der Zemský
národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die
Slovenská národní rada (Slowakischer Nationalrat).
3. Vor Einführung der provisorischen nationalen Verwaltung sind nach
Möglichkeit
die Genossenschaftsmitglieder anzuhören.
4. Die vorübergehende nationale Verwaltung wird beendet, sobald die
Mitglieder
der
Genossenschaft eine neue Verwaltung gewählt haben.
§ 13
Der zuständige Zemský národní
výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slovenská
národní rada
(Slowakischer Nationalrat), kann aus triftigen Gründen die nationale Verwaltung auch in
Fach-, Wirtschafts-, Kultur- und Interessen-Organisationen
und -Anstalten einführen.
§ 14
1. Die Entscheidung über die Einführung und Aufhebung der nationalen
Verwaltung,
über die Einsetzung und Abberufung der nationalen Verwalter muß schriftlich
bekanntgegeben werden.
2. Eine Abschrift der Entscheidung ist dem Zemský národní
výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slovenská
národní rada (Slowakischer Nationalrat), einzusenden.
§ 15
Die Entscheidung gemäß §14 führt von amtswegen durch:
a) Bei Immobilien das zuständige Gericht die grundbücherliche
Vormerkung der
nationalen Verwaltung in den Grundbüchern,
b) bei Bergrechten das zuständige Gericht bzw. Amt die Eintragung der
Vormerkung der
nationalen Verwaltung in den Bergbüchern bzw. in den Verzeichnissen,
c) bei Unternehmungen (Betrieben), welche im Handelsregister, in der Slowakei im
Firmenregister eingetragen sind, das zuständige Gericht die Eintragung der Vormerkung
im
Handelsregister (Genossenschaftsregister), in der Slowakei im Firmenregister.
§ 16
1. Als nationaler Verwalter kann nur eine moralisch einwandfreie, staatlich
zuverlässige
Person mit entsprechenden Fach- und praktischen Kenntnissen eingesetzt werden.
2. In der Regel soll als Verwalter weder ein Schuldner noch ein Gläubiger des
Unternehmens (Betriebes) oder der Vermögenssubstanz eingesetzt werden, außer
daß das gemäß § 7 zuständige Organ begründeterweise eine
andere Entscheidung trifft.
3. Die nationale Verwaltung muß in der Regel aus fähigen Angestellten
des
betreffenden Betriebes bestehen.
4. Als nationaler Verwalter kann nicht ein Mitglied des nach § 7
zuständigen
Národní
výbor (Nationalausschuß) ernannt werden.
§ 17
1. Bei kleineren Vermögensobjekten, bei kleinen Unternehmungen, bei
kleineren
gewerblichen Betrieben u. dgl. kann ein einziger nationaler Verwalter für mehrere
Unternehmungen bzw. Vermögensobjekte eingesetzt werden.
2. Wenn es der Umfang der nationalen Verwaltung erfordert, kann das nach § 7
zuständige Organ als nationalen Verwalter eine fünfgliedrige Kommission
einsetzen,
welche die Verwaltung nach dem Majoritätsprinzip führt.
§ 18
Vor Amtsantritt leisten die nationalen Verwalter der nach § 7 zuständigen Stelle die
entsprechende Angelobung, daß sie ihre Pflichten gewissenhaft mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Wirtschafters im Einklange mit den wirtschaftlichen, nationalen und anderen
Interessen führen werden.
§ 19
In der Ausübung ihrer Funktion haben die nationalen Verwalter die Stellung
öffentlicher Organe im Sinn des § 68 des Strafgesetztes vom 27. 5. 1852 Nr. 117
R.G.Bl., § 461 des Gesetzes Art. V/1878 bzw. § 5 des Gesetzes Art. XI/1914.
§ 20
1. Rechtsgeschäfte der Eigentümer, Besitzer und Verwalter der unter
nationale
Verwaltung fallenden Vermögensobjekte, welche sich auf die Substanz dieser
Vermögensobjekte beziehen und nach der Wirksamkeit dieses Dekretes
durchgeführt
wurden, sind ungültig.
2. Die bisherigen Eigentümer, Besitzer und Verwalter der unter nationale
Verwaltung
fallenden Vermögensobjekte sind verpflichtet, sich eines jeden Eingriffes in die
Handlungen der nationalen Verwalter zu enthalten.
§ 21
Der nationale Verwalter verwaltet das unter nationale Verwaltung gestellte Vermögen
und
ist berechtigt und verpflichtet, alle Anordnungen zu treffen, welche für eine ordentliche
Führung notwendig sind. Er ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Wirtschafters zu handeln und haftet für den Schaden, welcher durch
Vernachlässigung seiner Pflichten entsteht.
§ 22
1. Der nationale Verwalter ist verpflichtet, der nach § 7 zuständigen Stelle
über
seine Wirtschaft zu den durch diese Stelle bestimmten Terminen Rechnung zu legen und
jederzeit
die notwendigen oder angeforderten Auskünfte und Aufklärungen zu geben.
2. Zu den Maßregeln, welche nicht zu einer gewöhnlichen Wirtschaft
gehören
sowie zu allen Handlungen besonderer Wichtigkeit, zum Vermieten und Verpachten, zur
Aufnahme von Darlehen, zur grundbücherlichen Belastung, zur Liquidation u. dgl.
benötigt der nationale Verwalter die Genehmigung der nach § 7 zuständigen
Stelle.
3. Die nach § 7 zuständige Stelle beaufsichtigt die Wirtschaft des
nationalen
Verwalters.
4. Der nationale Verwalter ist verpflichtet, sich an die Richtlinien zu halten, welche
ihm
die nach
§ 7 zuständige Stelle oder der Vorgesetzte des Zemský
národní
výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slovenská
národní rada (Slowakischer Nationalrat), bzw. bei Unternehmen (Betrieben) mit
gesamtstaatlicher Wirksamkeit das ressortmäßig zuständige Ministerium
erteilt hat.
§ 23
Der nationale Verwalter hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf eine Entlohnung,
deren
Höhe die nach § 7 zuständige Stelle bestimmt. Diese Auslagen gehen zu
Lasten der verwalteten Vermögenssubstanz.
§ 24
1. Das unter nationale Verwaltung gestellte Vermögen, welches Arbeitern,
Landwirten,
Gewerbetreibenden, kleinen und mittleren Unternehmern, Beamten, Angehörigen freier
Berufe und in ähnlicher sozialer Stellung befindlichen Personen gehörte und das sie
infolge nationaler, politischer oder rassischer Verfolgung eingebüßt haben, ist,
sofern
es sich nicht um die in § 4 genannten Personen handelt, aus der nationalen Verwaltung
auszuscheiden und sofort den früheren Besitzern bzw. deren Erben
zurückzustellen.
2. Auch die im § 4 Abs. a) angeführten Personen, sofern es sich um
Arbeiter,
Landwirte, Gewerbetreibende, kleine und mittlere Unternehmer, Beamte, Angehörige der
freien Berufe und Personen in ähnlicher sozialer Stellung bzw. ihre Erben handelt,
können um Ausscheidung ihres Vermögens aus der nationalen Verwaltung und um
Rückstellung desselben ansuchen, wenn sie glaubwürdig nachweisen
können,
daß sie ein Opfer der politischen oder rassischen Verfolgung gewesen sind und daß
sie der demokratisch-republikanischen Staatsidee der tschechoslowakischen Republik treu
geblieben sind.
3. Über das bezügliche Ansuchen entscheidet die nach § 7
zuständige
Stelle.
4. Das übrige beschlagnahmte Vermögen verbleibt unter nationaler
Verwaltung bis
zu einer neuen gesetzmäßigen Regelung.
§ 25
1. Gegen die Entscheidung des Místní národní
výbor
(Orts-Nationalausschuß) ist die Berufung an den Okresní národní
výbor (Kreis-Nationalausschuß) zulässig, welcher endgültig
entscheidet.
2. Gegen die Entscheidung des Okresní národní
výbor (Kreis-Nationalausschuß) als erster Instanz ist die Berufung an den
Zemský
národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei an die
Slovenská národní rada (Slowakischer Nationalrat) zulässig.
3. Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 26
Falls keine schärfer zu ahndende Handlung vorliegt, wird wegen einer Übertretung
mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und einer Geldstrafe bis zu 10 Millionen Kronen,
gegebenenfalls mit gänzlicher oder teilweiser Vermögenskonfiskation bestraft:
a) jeder, der die Bestimmungen dieses Dekrets verletzt oder umgeht, besonders
derjenige, welcher
die berechtigte Tätigkeit des nationalen Verwalters stört oder unmöglich
macht,
b) der nationale Verwalter, wenn er absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit
irgendeine
der ihm durch die vorangehenden Bestimmungen auferlegten Pflichten verletzte.
§ 27
Die Regierung wird ermächtigt, die finanziellen Mittel zur Sicherstellung des Ganges der
unter nationale Verwaltung gestellten Unternehmungen (Betriebe) bereitzustellen, deren Betrieb
notwendig ist und im Interesse des Wirtschaftslebens liegt.
§ 28
1. Dieses Dekret tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
2. Es wird von der Regierung durchgeführt.
[gez.:]
Dr. Eduard Benes Zd. Fierlinger
Gottwald, Srámek, David, Ján Ursíny, Siroký, Václ.
Nosek, Dr. V. Srobár, Pietor, Dr. H. Ripka, J. Duris, Dr. Soltész, A.
Procházka, Svoboda, Nejedlý, gen. Hasal, Frant. Hála, J.
Stránský, V. Majer, B. Lausman, Dr. V. Clementis, téz za min. J.
Masaryka, gen. Dr. Ferjencik, J. Lichner
Dokumente zur Austreibung der Sudetendeutschen
Überlebende kommen zu Wort
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