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Anlage 10
Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Mai 1945
über die Ungültigkeit von vermögensrechtlichen Geschäften aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, Magyaren, Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Verbände.
(Dekret Nr. 5)
(Übersetzt aus dem Tschechischen)


Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:

§ 1

1. Alle vermögensrechtlichen Übertragungen und alle vermögensrechtlichen Geschäfte, gleichgültig, ob es sich um bewegliches oder um unbewegliches, öffentliches oder privates Vermögen handelt, sind ungültig, sofern sie nach dem 29. Oktober 1938 unter dem Druck der Okkupation oder der nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung abgeschlossen worden sind.

2. Die Art der Geltendmachung von Ansprüchen, welche sich aus der Bestimmung des Abs. 1 ergeben, wird durch ein besonderes Dekret des Präsidenten der Republik geregelt werden, sofern dies nicht schon durch dieses Dekret erfolgt ist.


§ 2

1. Das Eigentum staatlich unverläßlicher Personen auf dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik wird gemäß der weiteren Bestimmung dieses Dekrets unter nationale Verwaltung gestellt.

2. Als Eigentum staatlich unverläßlicher Personen wird auch das durch diese Personen nach dem 29. 10. 1938 übertragene Eigentum angesehen, es sei denn, daß der Erwerber keine Kenntnis von dem Umstand hatte, daß es sich um ein solches Eigentum handle.


§ 3

Die nationale Verwaltung muß in allen Unternehmungen (Betrieben) und über alle Vermögenssubstanzen eingeführt werden, wo es der laufende Gang der Erzeugung und des wirtschaftlichen Lebens erfordert, insbesondere in verlassenen Betrieben, Unternehmungen und Vermögenssubstanzen oder in solchen, welche sich im Besitz, in der Verwaltung, in Miete oder Pacht staatlich unverläßlicher Personen befindet.


§ 4

Als staatlich unverläßliche Personen sind anzusehen:

a) Personen deutscher oder magyarischer Nationalität,

b) Personen, welche eine Tätigkeit entwickelt haben, die gegen die staatliche Autorität, Selbständigkeit, Integrität, demokratisch-republikanische Staatsform, Sicherheit und Wehrkraft der tschechoslowakischen Republik gerichtet war, welche zu solchen Tätigkeiten aufreizen oder andere Personen hierzu zu verführen trachten und absichtlich, in welcher Art auch immer, die deutschen und magyarischen Okkupanten unterstützt haben. Als solche sind z.B. anzusehen: die Mitglieder der Vlajka Rodobrana, der Sturmabteilungen der Hlinka-Garde, die führenden Funktionäre des Vereines für Zusammenarbeit mit den Deutschen, die tschechischen Liga gegen den Bolschewismus, des Kuratoriums zur Erziehung der tschechischen Jugend, der slowakisch-katholischen Hlinka-Partei, der Hlinka-Garde, der Hlinka-Jugend, des nationalen Zentralverbandes der Angestellten, des Verbandes für Landwirtschaft und Forstwesen, der deutsch-slowakischen Gesellschaft und andere faschistische Organisationen ähnlichen Charakters.


§ 5

Von den juristischen Personen sind jene als staatlich unzuverlässig anzusehen, deren Verwaltung absichtlich und bewußt der deutschen oder magyarischen Kriegsführung oder faschistischen oder nazistischen Zwecken gedient hat.


§ 6

Als Personen deutscher und magyarischer Nationalität sind jene anzusehen, welche bei irgend einer Volkszählung seit dem Jahre 1929 sich zur deutschen oder magyarischen Nationalität bekannt haben oder welche Mitglieder von nationalen Gruppen oder Formationen oder politischer Parteien geworden sind, in denen Personen deutscher oder magyarischer Nationalität vereinigt waren.


§ 7

1. Für die Einführung der nationalen Verwaltung sind zuständig:
a) bei Geldanstalten und Unternehmungen der Zemský národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slowenská národní rada (Slowakischer Nationalrat),
b) bei Bergbauunternehmungen in den Revieren der zuständige Okresní národní výbor (Kreis-Nationalausschuß), bei den Zentralorganen der Bergbaugesellschaften der zuständige Zemský národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slowenská národní rada (Slowakischer Nationalrat).
c) Bei Industrie-, Handels- und anderen gewerblichen Unternehmungen:
aa) bis zu 20 Angestellten der Místní národní výbor (Orts-Nationalausschuß),
bb) von 21-300 Angestellten der Okresní národní výbor (Kreis-Nationalausschuß),
cc) bei einer noch höheren Anzahl von Angestellten der Zemský národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slowenská národní rada (Slowakischer Nationalrat).
Über die Feststellung der Anzahl der Angestellten entscheidet der normale Betrieb im Jahre 1943.
d) Bei landwirtschaftlichem und Forstbesitz:
aa) bei einem Ausmaß bis zu 50 ha der Místní národní výbor (der Orts-Nationalausschuß)
bb) bei einem Ausmaß über 50 ha bis 100 ha der Okresní národní výbor (Kreis-Nationalausschuß), in der Slowakei der Slowenská národní rada (Slowakischer Nationalrat).
e) Bei Wohnhäusern und Bauparzellen der Místní národní výbor (Orts-Nationalausschuß), wenn jedoch deren Wert den Betrag von 5,000,000 K überschreitet, der Okresní národní výbor (Kreis-Nationalausschuß).
f) Bei allem übrigen Besitz:
aa) bei einem Wert bis K 500,000 der Místní národní výbor (Orts-Nationalausschuß)
bb) bei einem Wert über 500,000 K, jedoch niedriger als 5 Millionen K der Okresní národní výbor (Kreis-Nationalausschuß)
cc) bei einem Wert über 5 Millionen Kronen der Zemský národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei der Slowenská národní rada (Slowakischer Nationalrat).
g) Wenn die unter lit. a)-f) angeführten Unternehmungen und Vermögensobjekte sich in ihrem Wirkungskreis auf den gesamten Staat beziehen, führt das zuständige Ressortministerium die nationale Verwaltung ein.

2. Falls der Schätzwert des Vermögensobjektes [lit. e) und f)], sobald es unter nationale Verwaltung gestellt wird, zweifelhaft ist, setzt eine höhere Stelle den Wert endgültig fest.

3. In Gemeinden und Bezirken, wo an Stelle des národní výbor (Nationalausschuß) eine Verwaltungskommission bzw. ein Verwaltungskommissar ernannt worden ist, fällt die Einführung der nationalen Verwaltung in deren Kompetenz.


§ 8

1. Die Entscheidung im Sinne des § 7 muß bei den in § 7 [lit. a), b), c), d)] angeführten Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuß (Betriebsrat) oder anderen Vertretern der Angestellten der Unternehmen getroffen werden. Wenn es zu keiner Einigung kommt, entscheidet eine höhere Stelle.

2. Bei landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögensobjekten, die 50 ha überschreiten, muß die Entscheidung nach Anhörung des zuständigen örtlichen Nationalausschusses getroffen werden.


§ 9

Wenn Gefahr im Verzuge ist, besonders, wenn es sich um ein verlassenes Objekt handelt, oder wenn staatlich unzuverlässige Personen auf den Besitz oder in das Unternehmen Eingriffe ausüben, ist der Okresní národní výbor (Kreis-Nationalausschuß) berechtigt, auch bei anderweitiger Kompetenz einen provisorischen nationalen Verwalter bis zur Entscheidung des zuständigen Organes im Sinne des § 7 zu ernennen.


§ 10

1. Der zuständige Zemský národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slovenská národní rada (Slowakischer Nationalrat), kann nach Anhörung des Betriebsausschusses, wenn dies das öffentliche Interesse erfordert, von amtswegen die Entscheidung des Okresní národní výbor (Kreis-Nationalausschuß) oder des Místní národní výbor (Orts-Nationalausschuß) über die Einführung der Verwaltung oder über die Ernennung von nationalen Verwaltern abändern und andere Maßregeln treffen.

2. Der zuständige Zemský národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slovenská národní rada (Slowakischer Nationalrat), trifft ebenfalls Maßregeln zur Einführung der nationalen Verwaltung dort, wo dies der Okresní oder Místní vybor (Kreis- oder Ortsausschuß) nicht durchführen konnte.


§ 11

Die nationale Verwaltung ist dann aufzuheben, sobald die Gründe wegfallen, wegen deren sie eingeführt worden ist. Sie wird durch dasjenige Organ aufgehoben, welches sie eingeführt hat.


§ 12

1. Eine vorübergehende nationale Verwaltung ist in allen genossenschaftlichen Unternehmungen und Organisationen (landwirtschaftliche, Konsum-, Geld-Genossenschaften usw.) einzuführen. Diese nationale Verwaltung sichert neben der ordentlichen Führung des Unternehmens die Durchführung der Wahl eines neuen führenden Organes binnen 4 Wochen.

2. Eine provisorische nationale Verwaltung führt der Místní národní výbor (Orts-Nationalausschuß) bei jenen Genossenschaften ein, deren Wirkungskreis den lokalen Umkreis nicht überschreitet; der Okresní národní výbor (Kreis-Nationalausschuß) bei Genossenschaften, deren Wirkungskreis über den lokalen Umkreis hinausreicht, jedoch den Umfang des Bezirkes nicht überschreitet; bei allen anderen Genossenschaften der Zemský národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slovenská národní rada (Slowakischer Nationalrat).

3. Vor Einführung der provisorischen nationalen Verwaltung sind nach Möglichkeit die Genossenschaftsmitglieder anzuhören.

4. Die vorübergehende nationale Verwaltung wird beendet, sobald die Mitglieder der Genossenschaft eine neue Verwaltung gewählt haben.


§ 13

Der zuständige Zemský národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slovenská národní rada (Slowakischer Nationalrat), kann aus triftigen Gründen die nationale Verwaltung auch in Fach-, Wirtschafts-, Kultur- und Interessen-Organisationen und -Anstalten einführen.


§ 14

1. Die Entscheidung über die Einführung und Aufhebung der nationalen Verwaltung, über die Einsetzung und Abberufung der nationalen Verwalter muß schriftlich bekanntgegeben werden.

2. Eine Abschrift der Entscheidung ist dem Zemský národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slovenská národní rada (Slowakischer Nationalrat), einzusenden.


§ 15

Die Entscheidung gemäß §14 führt von amtswegen durch:

a) Bei Immobilien das zuständige Gericht die grundbücherliche Vormerkung der nationalen Verwaltung in den Grundbüchern,

b) bei Bergrechten das zuständige Gericht bzw. Amt die Eintragung der Vormerkung der nationalen Verwaltung in den Bergbüchern bzw. in den Verzeichnissen,

c) bei Unternehmungen (Betrieben), welche im Handelsregister, in der Slowakei im Firmenregister eingetragen sind, das zuständige Gericht die Eintragung der Vormerkung im Handelsregister (Genossenschaftsregister), in der Slowakei im Firmenregister.


§ 16

1. Als nationaler Verwalter kann nur eine moralisch einwandfreie, staatlich zuverlässige Person mit entsprechenden Fach- und praktischen Kenntnissen eingesetzt werden.

2. In der Regel soll als Verwalter weder ein Schuldner noch ein Gläubiger des Unternehmens (Betriebes) oder der Vermögenssubstanz eingesetzt werden, außer daß das gemäß § 7 zuständige Organ begründeterweise eine andere Entscheidung trifft.

3. Die nationale Verwaltung muß in der Regel aus fähigen Angestellten des betreffenden Betriebes bestehen.

4. Als nationaler Verwalter kann nicht ein Mitglied des nach § 7 zuständigen Národní výbor (Nationalausschuß) ernannt werden.


§ 17

1. Bei kleineren Vermögensobjekten, bei kleinen Unternehmungen, bei kleineren gewerblichen Betrieben u. dgl. kann ein einziger nationaler Verwalter für mehrere Unternehmungen bzw. Vermögensobjekte eingesetzt werden.

2. Wenn es der Umfang der nationalen Verwaltung erfordert, kann das nach § 7 zuständige Organ als nationalen Verwalter eine fünfgliedrige Kommission einsetzen, welche die Verwaltung nach dem Majoritätsprinzip führt.


§ 18

Vor Amtsantritt leisten die nationalen Verwalter der nach § 7 zuständigen Stelle die entsprechende Angelobung, daß sie ihre Pflichten gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Wirtschafters im Einklange mit den wirtschaftlichen, nationalen und anderen Interessen führen werden.


§ 19

In der Ausübung ihrer Funktion haben die nationalen Verwalter die Stellung öffentlicher Organe im Sinn des § 68 des Strafgesetztes vom 27. 5. 1852 Nr. 117 R.G.Bl., § 461 des Gesetzes Art. V/1878 bzw. § 5 des Gesetzes Art. XI/1914.


§ 20

1. Rechtsgeschäfte der Eigentümer, Besitzer und Verwalter der unter nationale Verwaltung fallenden Vermögensobjekte, welche sich auf die Substanz dieser Vermögensobjekte beziehen und nach der Wirksamkeit dieses Dekretes durchgeführt wurden, sind ungültig.

2. Die bisherigen Eigentümer, Besitzer und Verwalter der unter nationale Verwaltung fallenden Vermögensobjekte sind verpflichtet, sich eines jeden Eingriffes in die Handlungen der nationalen Verwalter zu enthalten.


§ 21

Der nationale Verwalter verwaltet das unter nationale Verwaltung gestellte Vermögen und ist berechtigt und verpflichtet, alle Anordnungen zu treffen, welche für eine ordentliche Führung notwendig sind. Er ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Wirtschafters zu handeln und haftet für den Schaden, welcher durch Vernachlässigung seiner Pflichten entsteht.


§ 22

1. Der nationale Verwalter ist verpflichtet, der nach § 7 zuständigen Stelle über seine Wirtschaft zu den durch diese Stelle bestimmten Terminen Rechnung zu legen und jederzeit die notwendigen oder angeforderten Auskünfte und Aufklärungen zu geben.

2. Zu den Maßregeln, welche nicht zu einer gewöhnlichen Wirtschaft gehören sowie zu allen Handlungen besonderer Wichtigkeit, zum Vermieten und Verpachten, zur Aufnahme von Darlehen, zur grundbücherlichen Belastung, zur Liquidation u. dgl. benötigt der nationale Verwalter die Genehmigung der nach § 7 zuständigen Stelle.

3. Die nach § 7 zuständige Stelle beaufsichtigt die Wirtschaft des nationalen Verwalters.

4. Der nationale Verwalter ist verpflichtet, sich an die Richtlinien zu halten, welche ihm die nach § 7 zuständige Stelle oder der Vorgesetzte des Zemský národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei die Slovenská národní rada (Slowakischer Nationalrat), bzw. bei Unternehmen (Betrieben) mit gesamtstaatlicher Wirksamkeit das ressortmäßig zuständige Ministerium erteilt hat.


§ 23

Der nationale Verwalter hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf eine Entlohnung, deren Höhe die nach § 7 zuständige Stelle bestimmt. Diese Auslagen gehen zu Lasten der verwalteten Vermögenssubstanz.


§ 24

1. Das unter nationale Verwaltung gestellte Vermögen, welches Arbeitern, Landwirten, Gewerbetreibenden, kleinen und mittleren Unternehmern, Beamten, Angehörigen freier Berufe und in ähnlicher sozialer Stellung befindlichen Personen gehörte und das sie infolge nationaler, politischer oder rassischer Verfolgung eingebüßt haben, ist, sofern es sich nicht um die in § 4 genannten Personen handelt, aus der nationalen Verwaltung auszuscheiden und sofort den früheren Besitzern bzw. deren Erben zurückzustellen.

2. Auch die im § 4 Abs. a) angeführten Personen, sofern es sich um Arbeiter, Landwirte, Gewerbetreibende, kleine und mittlere Unternehmer, Beamte, Angehörige der freien Berufe und Personen in ähnlicher sozialer Stellung bzw. ihre Erben handelt, können um Ausscheidung ihres Vermögens aus der nationalen Verwaltung und um Rückstellung desselben ansuchen, wenn sie glaubwürdig nachweisen können, daß sie ein Opfer der politischen oder rassischen Verfolgung gewesen sind und daß sie der demokratisch-republikanischen Staatsidee der tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind.

3. Über das bezügliche Ansuchen entscheidet die nach § 7 zuständige Stelle.

4. Das übrige beschlagnahmte Vermögen verbleibt unter nationaler Verwaltung bis zu einer neuen gesetzmäßigen Regelung.


§ 25

1. Gegen die Entscheidung des Místní národní výbor (Orts-Nationalausschuß) ist die Berufung an den Okresní národní výbor (Kreis-Nationalausschuß) zulässig, welcher endgültig entscheidet.

2. Gegen die Entscheidung des Okresní národní výbor (Kreis-Nationalausschuß) als erster Instanz ist die Berufung an den Zemský národní výbor (Landes-Nationalausschuß), in der Slowakei an die Slovenská národní rada (Slowakischer Nationalrat) zulässig.

3. Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 26

Falls keine schärfer zu ahndende Handlung vorliegt, wird wegen einer Übertretung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und einer Geldstrafe bis zu 10 Millionen Kronen, gegebenenfalls mit gänzlicher oder teilweiser Vermögenskonfiskation bestraft:

a) jeder, der die Bestimmungen dieses Dekrets verletzt oder umgeht, besonders derjenige, welcher die berechtigte Tätigkeit des nationalen Verwalters stört oder unmöglich macht,

b) der nationale Verwalter, wenn er absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit irgendeine der ihm durch die vorangehenden Bestimmungen auferlegten Pflichten verletzte.


§ 27

Die Regierung wird ermächtigt, die finanziellen Mittel zur Sicherstellung des Ganges der unter nationale Verwaltung gestellten Unternehmungen (Betriebe) bereitzustellen, deren Betrieb notwendig ist und im Interesse des Wirtschaftslebens liegt.


§ 28

1. Dieses Dekret tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

2. Es wird von der Regierung durchgeführt.


[gez.:]

Dr. Eduard Benes Zd. Fierlinger
Gottwald, Srámek, David, Ján Ursíny, Siroký, Václ. Nosek, Dr. V. Srobár, Pietor, Dr. H. Ripka, J. Duris, Dr. Soltész, A. Procházka, Svoboda, Nejedlý, gen. Hasal, Frant. Hála, J. Stránský, V. Majer, B. Lausman, Dr. V. Clementis, téz za min. J. Masaryka, gen. Dr. Ferjencik, J. Lichner


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