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Teil II - Deutschlands Grenzen

Artikel 28

      Die Grenzen Ostpreußens werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abschnittes IX (Ostpreußen), Teil III wie folgt festgesetzt:
      von einem Punkte an der Ostseeküste etwa 1½ km nördlich der Kirche des Dorfes Pröbbernau und in einer ungefähren Richtung von 159° (von Norden nach Osten gerechnet):
      eine im Gelände zu bestimmende Linie von ungefähr 2 km Länge;
      von dort in gerader Linie auf das Leuchtfeuer, das an der Biegung der Fahrrinne nach Elbing ungefähr in 54° 19½' nördlicher Breite und 19° 26' östlicher Länge von Greenwich gelegen ist;
      von dort bis zur östlichsten Mündung der Nogat in einer ungefähren Richtung von 209° (von Norden nach Osten gerechnet);
      von dort der Lauf der Nogat aufwärts bis zu dem Punkte, wo dieser Fluß die Weichsel verläßt;
      von dort die Hauptfahrrinne der Weichsel aufwärts, dann die Südgrenze des Kreises Marienwerder, dann die Südgrenze des Kreises Rosenberg nach Osten bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens;
      von dort die alte Grenze zwischen West- und Ostpreußen, dann die Grenze zwischen den Kreisen Osterode und Neidenburg, dann der Lauf der Skottau abwärts, dann der Lauf der Neide aufwärts bis zu einem Punkte, der ungefähr 5 km westlich von Bialutten zunächst der alten russischen Grenze gelegen ist;
      von dort nach Osten bis zu einem Punkte unmittelbar südlich des Schnittpunktes der Straße Neidenburg-Mlawa mit der alten russischen Grenze:
      eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Bialutten verläuft;
      von dort die alte russische Grenze bis östlich von Schmalleningken, dann die Hauptfahrrinne der Memel (des Njemen) abwärts, dann der Skierwietharm des Deltas bis zum Kurischen Haff;
      von dort eine gerade Linie bis zum Schnittpunkt der Ostküste der Kurischen Nehrung mit der Verwaltungsgrenze etwa 4 km südwestlich von Nidden;
      von dort diese Verwaltungsgrenze bis zum Westufer der Kurischen Nehrung.